Entscheidungen zu § 27 BUAG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

4 Dokumente

Entscheidungen 1-4 von 4

TE OGH 1999/12/1 9ObA181/99d

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Entscheidung | OGH | 01.12.1999

TE OGH 1998/10/21 9ObA215/98b

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Entscheidung | OGH | 21.10.1998

TE OGH 1997/3/27 8ObA2319/96d

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Entscheidung | OGH | 27.03.1997

RS OGH 1996/11/14 8ObA2313/96x, 8ObA2319/96d, 9ObA215/98b, 9ObA181/99d, 7Ob15/02k, 8ObA39/14i

Norm: BUAG §22BUAG §27
Rechtssatz: Eine Bindung der BUAK an die Meldungen des Arbeitgebers ist den Bestimmungen des BUAG nicht zu entnehmen. Die BUAK hat die Anspruchsvoraussetzungen für Urlaub und Abfertigung vielmehr selbständig zu prüfen. Daher ist ein Anspruch eines Bauarbeiters gegenüber seinem Arbeitgeber, eine Meldung eines bestimmten Inhaltes zu machen, dh über die den Arbeitgeber ohnedies gemäß § 22 BUAG treffende Meldepflicht hinaus, ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 14.11.1996

Entscheidungen 1-4 von 4

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