Entscheidungsgründe: Die Klägerin war seit 1.Juni 1951 für die beklagte Partei im Bereich der Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg in T***** beschäftigt. Mit 30.September 1991 beendete die Klägerin diese Beschäftigung und bezieht seit 1.Oktober 1991 eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer. Die Klägerin besorgte von Anfang an sowohl die Geschäfte einer Posthilfstelle als auch die Postzustelldienste. Zur Führung der Posthilfstelle stellte s... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt die Feststellung, daß er in der Zeit vom 3. September 1979 bis 23.Februar 1990 in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis zur beklagten Partei gestanden sei. Auf sein Arbeitsverhältnis seien die Bestimmungen des BUAG anzuwenden. Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses habe der Kläger der Urlaubskarte entnommen, daß die beklagte Partei während des gegenständlichen Zeitraumes immer wieder kurzfristige Unterbrechungen eingetragen habe, ohne daß das A... mehr lesen...
Norm: BUAG §22 Abs5BUAG §25 Abs3BUAG §25 Abs4BUAG §25 Abs5JN §1 BIaZPO §228 C2
Rechtssatz: Für das gegen den Arbeitgeber gerichtete Begehren auf Feststellung der Dauer eines in der Vergangenheit beendeten Arbeitsverhältnisses ist der Rechtsweg zulässig. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung ist auch zu bejahen, wenn sie für sozialversicherungsrechtliche Belange maßgeblich ist; es ist Sache der Verwaltungsbehörde, welche Schlüsse sie aus... mehr lesen...