Entscheidungsgründe: Die Klägerin absolvierte seit 14. 10. 2002 bei der Beklagten eine Lehre als Reisebüroassistentin, die Lehrzeit endete am 13. 10. 2004. Zwischen der Klägerin und der Beklagten war schon bei Abschluss des Lehrvertrages vereinbart worden, dass sich an das Lehrverhältnis ein auf die Dauer der Behaltepflicht befristetes Arbeitsverhältnis anschließen solle. Nach Beendigung der Lehrzeit kam es zu mehreren Gesprächen zwischen der Klägerin und der Leiterin der Filiale ... mehr lesen...
Begründung: Die seit 1. 9. 2003 bei der Beklagten als Sekretärin beschäftigte Klägerin wurde im November 2004 vom Geschäftsführer der Beklagten zu einem Gespräch gerufen, in der dieser ihr darlegte, dass die Zusammenarbeit mit ihr nicht funktioniere und die Klägerin in ein anderes Referat (Wohnungseigentumsreferat) versetzt werde. Dort werde sich dann in den nächsten zwei Monaten die weitere Zukunft der Klägerin entscheiden. Am 31. 1. 2005 holte der Geschäftsführer der Beklagten d... mehr lesen...
Begründung: Die Vorinstanzen gaben dem Eventualbegehren teilweise statt und stellten fest, dass die Dienstverhältnisse der Kläger zur C***** Gesellschaft mbH ab 6. 8. 1999 auf die spätere Gemeinschuldnerin übergegangen sind, sodass diese Gesellschaft (über deren Vermögen am 19. 6. 2001 der Konkurs eröffnet und die Beklagte zur Masseverwalterin bestellt wurde) von diesem Zeitpunkt an bis 15. 6. 2001 Dienstgeberin der Kläger war. Die Nebenintervenientin wendet sich in ihrer außerord... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin war bei der beklagten Partei vom 10. 2. bis 21. 10. 2000 als Telefonistin in einem "Call Center" im Rahmen einer Sexhotline beschäftigt und begehrt die vom Berufungsgericht bejahte Feststellung, dass sie diese Beschäftigung nicht im Rahmen eines Werkvertrages, sondern eines freien Dienstvertrages ausgeübt hat: Dies sei für ihre sozialversicherungsrechtliche Stellung von Interesse; die beklagte Partei habe sie nämlich gesetzwidrigerweise nicht zur Sozialver... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind Berufspiloten und waren Angestellte der Nebenintervenientin, die eine 100 %ige Tochter der Austrian Airlines (im Folgenden: AUA) ist. In der Generalversammlung der Nebenintervenientin vom 17. 5. 1994 wurde die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft mit Wirkung vom 1. 6. 1994 beschlossen. Mit ihren am 21. 6. 1994 eingebrachten Klagen begehrten die Kläger ursprünglich die Feststellung, dass sie in einem aufrechten Dienstverhältnis zur beklagt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war seit 1.Juni 1951 für die beklagte Partei im Bereich der Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg in T***** beschäftigt. Mit 30.September 1991 beendete die Klägerin diese Beschäftigung und bezieht seit 1.Oktober 1991 eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer. Die Klägerin besorgte von Anfang an sowohl die Geschäfte einer Posthilfstelle als auch die Postzustelldienste. Zur Führung der Posthilfstelle stellte... mehr lesen...
Norm: BUAG §22 Abs5 BUAG §25 Abs3 BUAG §25 Abs4 BUAG §25 Abs5 JN §1 BIa ZPO §228 C2 BUAG § 22 heute BUAG § 22 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2017 BUAG § 22 gültig von 02.08.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2016 ... mehr lesen...