Begründung: Der Erstkläger war vom 1. 4. 1979 bis 27. 5. 1999 und die Zweitklägerin vom 1. 3. 1977 bis 27. 5. 1999 bei der späteren Gemeinschuldnerin, über deren Vermögen mit Beschluss vom 3. 5. 1999 das Konkursverfahren eröffnet wurde, als Angestellte beschäftigt. Dabei war das Dienstverhältnis des Erstklägers in den Zeiträumen vom 23. 12. 1986 bis 1. 2. 1987, 23. 12. 1987 bis 31. 1. 1988, 23. 12. 1988 bis 22. 1. 1989, 22. 12. 1989, bis 21. 1. 1990, 21. 12. 1990 bis 20. 1. 19... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger, ein jugoslawischer Staatsbürger, ist am 3.9.1971 bei der Firma Seraphin P***** & Söhne als Bauarbeiter eingetreten. Im Jahre 1986 gründete Ing.Richard P***** die Firma P***** Bau-Gesellschaft mbH, wobei alle Arbeitnehmer der Firma Seraphin P***** & Söhne, die in der Abteilung "Bau" beschäftigt waren, übernommen wurden. Dies galt auch für den Kläger. Das Dienstverhältnis des Klägers wurde am 28.2.1993 durch Dienstgeberkündigung beendet. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger, der bei einer Hoch- und Tiefbaufirma durch nahezu 20 Jahre als Bauarbeiter beschäftigt war, wurde von dieser zu folgenden Zeiten zur Sozialversicherung an- bzw. abgemeldet, was die angeführten Zwischenzeiten ergibt, wobei jeweils folgende Abmeldungsgründe angegeben wurden: Gemeldete Zeiten Zwischenzeiten Abmeldungsgründe 25.3.74-8.12.74 9.12.74-3.2.75 Ablauf der Frist 4.2.75-16.1.74 17.1.76-29.2.76 Zeitablauf; 1.3.76... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 ID BUAG §4 Abs3 BUAG §5 BUAG §13b BUAG §13c Abs1 Z1BUAG ArtV Abs4 ABGB § 1151 heute ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 BUAG § 4 heute BUAG § 4 gültig ab 01.01.2021 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger hat im Bauunternehmen der Firma Günter S***** im Zeitraum 31.3.1967 bis 31.8.1972 169 Wochen, im Zeitraum vom 1.9.1972 bis 19.11.1989 595 Wochen, insgesamt 764 Wochen tatsächlich gearbeitet. Daneben gibt es Zeiträume von 401 Wochen, in denen keine Arbeitsleistung erbracht wurde. Davon liegen 33 Wochen nach dem 1.10.1987. Diese "Pausenzeiten" von 1967 bis 1989 lagen im Winterhalbjahr und waren witterungs- und auftragsbedingt. Zwischen dem Kläger ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger begehren von der beklagten Partei die Zahlung weiterer Abfertigungsbeträge und brachten vor, daß von der beklagten Partei nicht alle von ihnen bei der Firma H***** zurückgelegten und für die Abfertigung zu berücksichtigenden Dienstzeiten anerkannt worden seien. Die beklagte Partei sei unrichtig davon ausgegangen, daß die Arbeitsverhältnisse unterbrochen worden seien; darüber hinaus seien auch die Zeiten der Karenzierung als Beschäftigungszeiten... mehr lesen...
Norm: BUAG §13b BUAG § 13b heute BUAG § 13b gültig ab 01.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 682/1991
Rechtssatz:
Die Bestimmung des § 13 b Abs 8 BUAG regelt gemeinsam mit Abs 9 die Abgrenzung von Abfertigungsansprüchen nach dem BUAG gegenüber solchen nach dem AngG. Das BUAG geht ... mehr lesen...
Norm: BUAG §13b BUAG § 13b heute BUAG § 13b gültig ab 01.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 682/1991
Rechtssatz:
Wird das den Abfertigungsbestimmungen des BUAG unterliegende (Arbeiterverhältnis) Arbeitsverhältnis vor Übernahme des Arbeitnehmer in das Angestelltenverhältnis gelöst... mehr lesen...
Norm: BUAG ArtV Abs4 BUAG §13b BUAG § 13b heute BUAG § 13b gültig ab 01.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 682/1991
Rechtssatz:
Aus Art V Abs 4 und § 13 b Abs 8 BUAG ergibt sich deutlich, daß der Gesetzgeber zwischen Beschäftigungszeiten "nach diesem BG", also Beschäftigungszeite... mehr lesen...