Entscheidungen zu § 13b BUAG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-9 von 9

TE OGH 2001/11/15 8ObS257/01d

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Entscheidung | OGH | 15.11.2001

TE OGH 1995/3/16 8ObA336/94

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Entscheidung | OGH | 16.03.1995

TE OGH 1994/12/15 8ObA242/94

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Entscheidung | OGH | 15.12.1994

RS OGH 1994/11/30 9ObA182/94 (9ObA183/94, 9ObA184/94), 8ObA242/94, 9ObA209/94, 8ObA336/94, 8ObS257/0

Norm: ABGB §1151 IDBUAG §4 Abs3BUAG §5BUAG §13bBUAG §13c Abs1 Z1BUAG ArtV Abs4
Rechtssatz: Die Zeiten der Aussetzung der Arbeitspflicht und Entgeltpflicht während der Winterszeit sind für den Erwerb eines Abfertigungsanspruches nicht anzurechnen; dies gilt gemäß Art V Abs 4 BUAG auch für die vor dem 01.10.1987 liegenden Karenzierungszeiten. Entscheidungstexte 9 ObA 182/94 Entscheidungst... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 30.11.1994

TE OGH 1994/11/30 9ObA209/94

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Entscheidung | OGH | 30.11.1994

RS OGH 1990/5/23 9ObA116/90

Norm: BUAG §13b
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 13 b Abs 8 BUAG regelt gemeinsam mit Abs 9 die Abgrenzung von Abfertigungsansprüchen nach dem BUAG gegenüber solchen nach dem AngG. Das BUAG geht bei der Abgrenzung gegenüber dem AngG vom Grundsatz der Nichteinwirkung auf die durch die Verwendung des AngG jeweils geschaffene Rechtssituation aus. Es liegt ausschließlich an den beiden Kontrahenten, wie sie die vor dem Arbeitsverhältnis als Angestel... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 23.05.1990

RS OGH 1990/5/23 9ObA116/90

Norm: BUAG §13b
Rechtssatz: Wird das den Abfertigungsbestimmungen des BUAG unterliegende (Arbeiterverhältnis) Arbeitsverhältnis vor Übernahme des Arbeitnehmer in das Angestelltenverhältnis gelöst und die Zeiten dieses Arbeitsverhältnisses nicht als Vordienstzeiten angerechnet, so können diese Beschäftigungszeiten nach den Bestimmungen des BUAG abgefertigt werden. Werden aber die Beschäftigungszeiten aus einem den Abfertigungsbestimmungen des BU... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 23.05.1990

RS OGH 1990/5/23 9ObA116/90

Norm: BUAG ArtV Abs4BUAG §13b
Rechtssatz: Aus Art V Abs 4 und § 13 b Abs 8 BUAG ergibt sich deutlich, daß der Gesetzgeber zwischen Beschäftigungszeiten "nach diesem BG", also Beschäftigungszeiten ab 01.10.1987, und Beschäftigungszeiten, die dem BUAG 1972 unterlagen, unterscheidet. Damit werden aber Beschäftigungszeiten, die vor dem 01.10.1987 lagen, nur von der Anrechnungsregelung des Art V Abs 4 und 5 BUAG, nicht aber von der ohne Rückwirkung ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 23.05.1990

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