Entscheidungsgründe: Die Kläger wurden ab 1. 10. 1992 von Franz R***** als Facharbeiter beschäftigt, wobei R***** und die Kläger wussten, das letztere nicht über die nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) erforderliche Beschäftigungsbewilligung verfügten. Da "das Problem der Schwarzarbeit behördlich evident wurde" und eine Beschäftigungsbewilligung nicht erlangt werden konnte, unterfertigten die Kläger am 7. 10. 1992 einen Gesellschaftsvertrag, mit dem sie eine GesmbH g... mehr lesen...
Norm: AuslBG §29 Abs2BUAG §1 Abs1
Rechtssatz: Das BUAG ist auch auf das durch § 29 Abs 2 AuslBG fingierte Arbeitsverhältnis eines ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigten Ausländers anzuwenden. Entscheidungstexte 9 ObA 59/00t Entscheidungstext OGH 26.04.2000 9 ObA 59/00t European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:... mehr lesen...