Norm: GBG §31 Abs1GBG §32 Abs1GG §32 Abs2
Rechtssatz: Nimmt eine Nachtragsurkunde, die zwar eine nach § 31 Abs 1 GBG beglaubigte und wirksame Aufsandungserklärung enthält, ausdrücklich Bezug auf die Urkunde über das Titelgeschäft, so muss auch die Urkunde über das Titelgeschäft als Grundbuchsurkunde in einer Form vorgelegt werden, die eine Eintragung zulässt. Nimmt eine Nachtragsurkunde, die zwar eine nach Paragraph 31, Absatz eins, GB... mehr lesen...