Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, dass der Erstbeschwerdeführer als Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin und somit als deren außenvertretungsbefugtes Organ und gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher für Folgendes einzustehen habe: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, dass der Erstbeschwerdeführer als Ge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde: "Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Sie haben im Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX entgegen § 74 Abs 1 Z 3 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003 i.d.F. BGBl I 44/2014 eine Funkanlage, nämlich ein Radarwarngerät Fabr. Valentine One, XXXX von einem unbekannten Zeitpunkt bis zum 10.0... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe "als Geschäftsführer, und damit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 3/2008, zur Vertretung nach außen berufenes Organ der XXXX, XXXX, zu verantworten, dass durch dieses Unternehmen am 21.06.2012 zwischen 10:00 Uhr und 12:45 Uhr am Standort XXXX eine Funkanlage der K... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe "als Geschäftsführer, und damit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 3/2008, zur Vertretung nach außen berufenes Organ der XXXX, XXXX, zu verantworten, dass durch dieses Unternehmen am 21.06.2012 zwischen 10:00 Uhr und 12:45 Uhr am Standort XXXX eine Funkanlage der K... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 16.12.2013, BMVIT-636.540/0389-III/FBG/2013, entschied die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer "im Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX entgegen § 74 Abs. 1 Z 3 Telekommunikationsgesetz, BGBl. I 70/2013 i.d.F. BGBl I 102/2011, eine Funkanlage, nämlich ein Radarwarngerät mit der Bezeichnung XXXX, von einem unbekannten Zeitpunkt bis zum 28.8.2013, j... mehr lesen...