Norm: ABGB §879 Abs3 EKSchG §6 Abs1 Z1TKG 2003 §70
Rechtssatz: § 70 TKG gewährt dem Dienstebetreiber kein Recht, eine Sperre vorzunehmen, sondern beschränkt nur dessen Möglichkeiten der Vertragsgestaltung. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Sperre ist daher, dass diese im Vertrag - etwa nach maßgebenden AGB - vereinbart wurde. Entscheidungstexte 4 Ob 91/08y Entscheidungstext ... mehr lesen...