Norm
ABGB §879 Abs3 ERechtssatz
§ 70 TKG gewährt dem Dienstebetreiber kein Recht, eine Sperre vorzunehmen, sondern beschränkt nur dessen Möglichkeiten der Vertragsgestaltung. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Sperre ist daher, dass diese im Vertrag - etwa nach maßgebenden AGB - vereinbart wurde.Paragraph 70, TKG gewährt dem Dienstebetreiber kein Recht, eine Sperre vorzunehmen, sondern beschränkt nur dessen Möglichkeiten der Vertragsgestaltung. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Sperre ist daher, dass diese im Vertrag - etwa nach maßgebenden AGB - vereinbart wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123618Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008