Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 91 Abs 2 iVm § 115 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), sowie § 3 Z 31 und § 42 Abs 2 der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung (KEM-V) in der Fassung BGBl II Nr 389/2006 angeordnet, dass die beschwerdeführende Partei es zu unterlassen habe, unter der ihr zugeteilten Bereichskennzahl 5 für ein privates Netz ohne die Verwendung einer mindestens dreistelligen privaten Teilnehmernummer Dienst... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein91/01 Fernmeldewesen
Norm: KEM-V §109 Abs1;TKG 2003 §63 Abs2;TKG 2003 §64 Abs3;VwRallg;
Rechtssatz: Gemäß § 109 Abs 1 KEM-V ist für den Umfang des mit der Zuteilung der Bereichskennzahl verbundenen Nutzungsrechts nicht die im Zeitpunkt der Rufnummernzuteilung geltende Rechtslage, sondern die KEM-V (in ihrer jeweils geltenden Fassung) maßgeblich. Von einer derartigen Anpassung ... mehr lesen...