RS Vwgh 2009/2/25 2007/03/0044

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Veröffentlicht am 25.02.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
91/01 Fernmeldewesen

Norm

KEM-V §109 Abs1;
TKG 2003 §63 Abs2;
TKG 2003 §64 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 109 Abs 1 KEM-V ist für den Umfang des mit der Zuteilung der Bereichskennzahl verbundenen Nutzungsrechts nicht die im Zeitpunkt der Rufnummernzuteilung geltende Rechtslage, sondern die KEM-V (in ihrer jeweils geltenden Fassung) maßgeblich. Von einer derartigen Anpassung der Nutzungsbedingungen für Kommunikationsparameter geht auch die gesetzliche Grundlage der KEM-V aus, da nach § 63 Abs 2 TKG 2003 bei Erlassung des Plans für Kommunikationsparameter "Verhaltensvorschriften, die bei der Nutzung von Kommunikationsparametern zu befolgen sind" ebenso festgelegt werden können wie "Zeitpunkte und Fristen, binnen derer Umstellungen bereits belegter und nicht den Erfordernissen des Plans entsprechender Kommunikationsparameter vorzunehmen sind". Ausdrücklich bestimmt dazu § 64 Abs 3 TKG 2003, dass die teilweise oder vollständige Änderung (unter anderem) der Nutzungsbedingungen keinerlei Anspruch auf Entschädigung begründet.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007030044.X01

Im RIS seit

27.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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