Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 14.07.2017 stellte die Telekom-Control-Kommission ("TKK" oder "belangte Behörde") gemäß § 36 Abs. 2 TKG 2003 fest, dass der Markt für "Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten der XXXX" ein der sektorspezifischen Regulierung unterliegender relevanter Markt sei (Spruchpunkt A.1.) und dieser das geografische Gebiet innerhalb der Republik Österreich umfasse, in dem die Beschwer... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde beschlossen: "A. Marktdefinition 1. Gemäß § 36 Abs 2 TKG 2003 wird festgestellt, dass der Markt "Zugangsleistungen für Privatkunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt)" ein der sektorspezifischen Regulierung unterliegender relevanter Markt ist. 1. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, TKG 2003 wird festgestellt, dass der Markt "Zugan... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde beschlossen: "A. Marktdefinition 1. Gemäß § 36 Abs 2 TKG 2003 wird festgestellt, dass der Markt ‚Zugangsleistungen für Nichtprivatkunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt)' ein der sektorspezifischen Regulierung unterliegender relevanter Markt ist. 1. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, TKG 2003 wird festgestellt, dass der Markt ‚... mehr lesen...