Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 91 Abs. 3 TKG 2003 das Recht der beschwerdeführenden Partei, Kommunikationsdienste in Österreich bereitzustellen, ab 01.02.2016 solange ausgesetzt, bis die beschwerdeführende Partei nachweislich sicherstellt, dass ihren Teilnehmern die Nummernübertragung gemäß § 23 TKG 2003 iVm § 2 NÜV 2012 zu allen österreichischen Mobil-Telefondienstebetreibern unein... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2015, R2/15-40, wurde folgenderweise ausgesprochen: "Gemäß § 91 Abs. 3 TKG iVm § 117 Z 12 TKG 2003 wird das Recht der XXXX, Kommunikationsdienste in Österreich bereit zu stellen, ab 01.02.2016 solange ausgesetzt, bis XXXX nachweislich sicherstellt, dass ihren Teilnehmern die Nummernübertragung gemäß § 23 TKG 2003 iVm § 2 NÜV 2012 zu allen österreichischen Mobiltelefond... mehr lesen...