Entscheidungsdatum
12.12.2016Norm
AVG 1950 §13 Abs7Spruch
W157 2119325-2/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Vorsitzende und den Richter Dr. Christian Eisner sowie den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX., vertreten durch Lichtenberger & Partner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 09.12.2015, XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Vorsitzende und den Richter Dr. Christian Eisner sowie den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 ., vertreten durch Lichtenberger & Partner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 09.12.2015, römisch 40 , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 91 Abs. 3 TKG 2003 das Recht der beschwerdeführenden Partei, Kommunikationsdienste in Österreich bereitzustellen, ab 01.02.2016 solange ausgesetzt, bis die beschwerdeführende Partei nachweislich sicherstellt, dass ihren Teilnehmern die Nummernübertragung gemäß § 23 TKG 2003 iVm § 2 NÜV 2012 zu allen österreichischen Mobil-Telefondienstebetreibern uneingeschränkt ermöglicht wird.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß Paragraph 91, Absatz 3, TKG 2003 das Recht der beschwerdeführenden Partei, Kommunikationsdienste in Österreich bereitzustellen, ab 01.02.2016 solange ausgesetzt, bis die beschwerdeführende Partei nachweislich sicherstellt, dass ihren Teilnehmern die Nummernübertragung gemäß Paragraph 23, TKG 2003 in Verbindung mit Paragraph 2, NÜV 2012 zu allen österreichischen Mobil-Telefondienstebetreibern uneingeschränkt ermöglicht wird.
2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 07.01.2016 Beschwerde erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
3. Mit Schriftsatz vom 08.01.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.01.2016, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor. Hinsichtlich der Beschwerde behielt sich die belangte Behörde ausdrücklich vor, eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG zu erlassen.3. Mit Schriftsatz vom 08.01.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.01.2016, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor. Hinsichtlich der Beschwerde behielt sich die belangte Behörde ausdrücklich vor, eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG zu erlassen.
4. Mit hg. Beschluss vom 21.01.2016, XXXX, wurde dem Antrag vom 07.01.2016 gemäß § 121a Abs. 1 TKG 2003 stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4. Mit hg. Beschluss vom 21.01.2016, römisch 40 , wurde dem Antrag vom 07.01.2016 gemäß Paragraph 121 a, Absatz eins, TKG 2003 stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. Mit Schreiben vom 08.02.2016 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 07.01.2016 samt den Verfahrensakten vor.
6. Am 03.05.2016 teilte die Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH im Auftrag der Telekom-Control-Kommission dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die belangte Behörde auf der Grundlage von durchgeführten positiven Tests nunmehr davon ausgehe, dass der Export einer Mobilrufnummer aus dem Netz der XXXX. möglich sei. Der gegenständlich angefochtene Bescheid entfalte damit keine Wirkung mehr.6. Am 03.05.2016 teilte die Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH im Auftrag der Telekom-Control-Kommission dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die belangte Behörde auf der Grundlage von durchgeführten positiven Tests nunmehr davon ausgehe, dass der Export einer Mobilrufnummer aus dem Netz der römisch 40 . möglich sei. Der gegenständlich angefochtene Bescheid entfalte damit keine Wirkung mehr.
7. Mit Schriftsatz vom 13.06.2016 zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde vom 07.01.2016 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013).Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,).
Gemäß § 121a Abs. 2 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate.Gemäß Paragraph 121 a, Absatz 2, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate.
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.
Wie aus den Materialien zu § 9 BVwGG hervorgeht, bedürfen insbesondere die Entscheidungen über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers keines Senatsbeschlusses (vgl. RV 2008 BlgNR 24. GP).Wie aus den Materialien zu Paragraph 9, BVwGG hervorgeht, bedürfen insbesondere die Entscheidungen über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers keines Senatsbeschlusses vergleiche Regierungsvorlage 2008 BlgNR 24. GP).
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Mit ihrer Eingabe vom 13.06.2016, hg. eingelangt am selben Tag, verzichtete die beschwerdeführende Partei auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog die Beschwerde zurück.
Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aussetzung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W157.2119325.2.00Zuletzt aktualisiert am
03.01.2017