Norm: KSchG §6 Abs2 Z3TKG §18 Abs2
Rechtssatz: Die in § 18 Abs 2 TKG vorgesehene Möglichkeit der Änderung der Geschäftsbedingungen bezieht sich nur auf jene Regelungen, die Telekommunikationsleistungen im engeren Sinn betreffen, nicht aber auf sogenannte Bonus- oder Loyalitätsprogramme. Entscheidungstexte 6 Ob 16/01y Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 16/01y ... mehr lesen...
Norm: TKG §18 Abs2TKG 2003 §25
Rechtssatz: § 18 Abs 2 TKG ist unmissverständlich und eindeutig dahin formuliert, dass darin die Gültigkeit der Änderung von Geschäftsbedingungen allein an deren rechtzeitige Kundmachung geknüpft ist; weitere Gültigkeitsvoraussetzungen, wie etwa eine Information des Vertragspartners über das ihm mit der Änderung eröffnete Rücktrittsrecht, werden nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut nicht aufgestellt. ... mehr lesen...