Entscheidungen zu § 104 Abs. 5 TKG 2003

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TE UVS Tirol 2003/06/03 2003/11/070-1

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß vorgeworfen: ?Sie haben 1. am 27.04.2003 eine Funkanlage ohne Bewilligung eingeführt. 2. vom 27.-28.04.2003 diese Funkanlage ohne Bewilligung in Kampl, 6167 Neustift betrieben.?   Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 68 Abs 1 Telekommunikationsgesetz, BGBl I Nr 100/97 (TKG) und nach § 70 Abs 1 Telekommunikationsgesetz iVm § 104 TKG begangen und wurde über ihn zu 1. gemäß § 104 Abs 2 TKG eine Geldstraf... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 03.06.2003

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