TE UVS Tirol 2003/06/03 2003/11/070-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.06.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Vorsitzenden Dr. Gert Ebner über die Berufung des Herrn B. W, NL-6581 VL/Malden, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Tirol und Vorarlberg vom 29.04.2003, Zahl 80759-JD/03, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und Abs 2 VStG hat der Berufungswerber zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Beitrag in der Höhe von 20 % der festgesetzten Strafe, das sind EUR 30,-, zu bezahlen.

 

Der Spruch wird insofern berichtigt, als die übertretene Norm ?zu 1) § 70 Abs 1 TKG und zu 2) § 68 Abs 1 TKG? zu lauten hat und die Geldstrafen ?zu 1) gemäß § 104 Abs 1 Z 2 TKG und zu 2) § 104 Abs 1 Z 1 TKG? verhängt werden.

Die Norm, gemäß welcher der Verfall ausgesprochen wurde hat ?§ 104 Abs 5 TKG? zu lauten.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß vorgeworfen:

?Sie haben

1.

am 27.04.2003 eine Funkanlage ohne Bewilligung eingeführt.

2.

vom 27.-28.04.2003 diese Funkanlage ohne Bewilligung in Kampl, 6167 Neustift betrieben.?

 

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 68 Abs 1 Telekommunikationsgesetz, BGBl I Nr 100/97 (TKG) und nach § 70 Abs 1 Telekommunikationsgesetz iVm § 104 TKG begangen und wurde über ihn

zu 1. gemäß § 104 Abs 2 TKG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) und

zu 2. gemäß § 104 Abs 1 TKG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-(Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag).

 

Weiters wurde die beschlagnahmte Funkanlage in ihrem gesamten Umfang (Funkanlage mit verbundenem Computer und Antenne) gemäß § 105 Abs 4 TKG für verfallen erklärt.

 

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In dieser brachte der Berufungswerber vor, obwohl er nun realisiere, dass die Tat nicht erlaubt gewesen sei, so weise er doch darauf hin, dass die Anlage nur für den Urlaub gebraucht wurde und viele privaten Daten dort gespeichert seien. Der Computer sei für ihn sein Hobby und auch sein Job als Computer- Ing.. Er bitte daher um ein mildes Urteil und den Verfall des Gerätes aufzuheben.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Strafakt.

 

Der von der Erstbehörde angenommene und dem Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt steht als erwiesen fest. Dieser wurde vom Berufungswerber zu keinem Zeitpunkt bestritten.

 

Nach § 68 Abs 1 TKG ist die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage grundsätzlich nur mit einer Bewilligung zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn kein Grund für eine Ablehnung vorliegt.

 

Gemäß § 70 Abs 1 TKG ist die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funksendeanlagen nur mit einer Bewilligung zulässig. Eine Bewilligung zum Vertrieb berechtigt auch zur Einfuhr und zum Besitz; eine Bewilligung zur Einfuhr berechtigt auch zum Besitz. Die Verwahrung gilt als Besitz. Als Endgeräte zugelassene und entsprechend gekennzeichnete Funksendeanlagen bedürfen keiner derartigen Bewilligung.

 

§ 104 Abs 1 Z 1 TKG besagt, dass eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 3.633,-- Euro zu bestrafen ist, wer entgegen § 68 Abs 1 eine Funkanlage ohne Bewilligung errichtet oder betreibt.

 

Nach Abs 1 Z 2 leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.633,-- Euro zu bestrafen, wer entgegen § 70 Abs 1 eine Funksendeanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt.

 

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt - wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt - zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Abs 2 der zitierten Gesetzesstelle bestimmt, dass die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Der gegenständliche Rundfunksender hat eine Stärke von 5 Watt und eine Reichweite von ca 20 km. Der Umstand, dass das Verwenden eines derartigen Gerätes in Holland erlaubt sein mag, durfte den Berufungswerber nicht ohne Weiteres dazu veranlassen, von einer gleich gelagerten Rechtslage in Österreich auszugehen. Bei einem derartigen Gerät hätte er sich vor der Einreise nach Österreich über die entsprechenden Vorschriften informieren müssen. Der Umstand, dass er dies nicht getan hat, ist dem Berufungswerber als fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen und kommt ihm ein entschuldbarer Rechtsirrtum nicht zugute.

 

Der Unrechtsgehalt der angelasteten Tat ist nicht unerheblich, zumal andere Rundfunksender durch die Verwendung des gegenständlichen Gerätes gestört wurden.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Unter Anwendung der oben dargestellten Strafzumessungsregeln erscheint die verhängte Strafe von EUR 50,- und EUR 100,- bei einem möglichen Strafrahmen von jeweils bis zu EUR 3.633,- als schuld- und tatangemessen.

 

Erschwerend war kein Umstand, mildernd war die Unbescholtenheit zu werten.

 

Bezüglich der Verfallenerklärung der beschlagnahmten Funkanlage ist Folgendes auszuführen:

 

Gemäß § 104 Abs 5 TKG können im Straferkenntnis die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

 

Da Funkanlage und Computer im gegenständlichen Fall eine technische Einheit darstellen, der Funksender in dieser Art von Aufbau nur mit Hilfe des Computers moduliert wird, ist der Ausspruch des Verfalls der gesamten Anlage gerechtfertigt. Weiters wurde bei der Festsetzung der Höhe der Geldstrafe der Verfall des Funkgerätes berücksichtigt und die gegenständliche Geldstrafe im untersten Bereich angesetzt. Bezüglich der Rechtfertigung des Berufungswerbers, er brauche den Computer beruflich, ist anzumerken, dass zumindest bezüglich der Vergangenheit diesbezüglich Zweifel bestehen, da das Betriebssystem des Computers laut Systeminformation am 20.04.2003, also ca eine Woche vor Beginn des Urlaubs, aufgespielt wurde.

 

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Schlagworte
Funkanlage, ohne Bewilligung, eingeführt, betrieben, Verfall
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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