Entscheidungen zu § 104 Abs. 1 TKG 2003

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS UVS Tirol 2001/09/19 2001/18/067-2

Rechtssatz: Unter der ?Errichtung? bzw. dem ?Errichten? einer bewilligungspflichtigen Funkanlage kann nur eine Tätigkeit verstanden werden, nämlich all jene Handlungen, die das Betriebsbereitstellen einer Fernmeldeanlage zur Nachrichtenübermittlung zum Inhalt haben. Die Tätigkeit des Errichtens ist mit der Betriebsbereitstellung der Anlage abgeschlossen. Schlagworte Errichtung, Fernmeldeanlage mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Tirol | 19.09.2001

RS UVS Oberösterreich 1998/08/18 VwSen-390070/2/Kl/Rd

Rechtssatz: Gemäß § 70 Abs.1 Telekommunikationsgesetz - TKG, BGBl.I.Nr. 100/1997, ist die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funksendeanlagen nur mit einer Bewilligung zulässig. Eine Bewilligung zum Vertrieb berechtigt auch zur Einfuhr und zum Besitz; eine Bewilligung zur Einfuhr berechtigt auch zum Besitz. Gemäß § 104 Abs.1 Z2 TKG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, wer entgegen § 70 Abs.1 eine Funksendeanlage ohne Bewilligun... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 18.08.1998

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