RS UVS Oberösterreich 1998/08/18 VwSen-390070/2/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 18.08.1998
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Rechtssatz

Gemäß § 70 Abs.1 Telekommunikationsgesetz - TKG, BGBl.I.Nr. 100/1997, ist die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funksendeanlagen nur mit einer Bewilligung zulässig. Eine Bewilligung zum Vertrieb berechtigt auch zur Einfuhr und zum Besitz; eine Bewilligung zur Einfuhr berechtigt auch zum Besitz. Gemäß § 104 Abs.1 Z2 TKG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, wer entgegen § 70 Abs.1 eine Funksendeanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt.

Gemäß § 106 Abs.3 TKG ist für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig.

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Bw vorgeworfen, daß er näher angeführte nicht typenzugelassene Funkfernsteuerungssender ohne Bewilligung in den näher ausgeführten Filialen besessen bzw vertrieben hat. Bei dem gegenständlich vorgeworfenen Tatverhalten handelt es sich um ein Begehungsdelikt. Tatort ist daher der Ort, an dem die Tat begangen wurde bzw das strafbare Verhalten gesetzt wurde (§ 27 VStG). Nach dem Tatvorwurf des Straferkenntnisses ist daher zu den Fakten 1 und 2 Tatort die Filiale in G und zu den Fakten 3 und 4 die Filiale in K.

Im Hinblick auf den im Spruch des Straferkenntnisses genannten und auch tatsächlich vorliegenden Tatort jeweils im Bundesland Steiermark war daher die belangte Behörde nicht die zuständige Behörde. Es war daher das Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Die Rechtsansicht des erstmals eingeschrittenen Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten vom 5.11.1997 ist jedoch nicht richtig. Die Judikatur des VwGH betreffend den Sitz der Unternehmensleitung als Tatort gilt nämlich nur für Unterlassungsdelikte. Bei solchen Delikten ist der Tatort gemäß § 27 VStG dort anzunehmen, wo die entsprechenden Vorsorgehandlungen hätten gesetzt werden müssen. Dies ist für den Fall der Übertretungen gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen im Zweifel der Sitz der Unternehmensleitung. Dies besagt im übrigen auch das vom Fernmeldebüro zitierte VwGH-Erkenntnis zu 94/02/0021. Im gegenständlichen Straferkenntnis wird aber keine Übertretung nach Arbeitnehmerschutzbestimmungen, sondern nach dem TKG vorgeworfen. Weil es sich bei den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen um keine Unterlassungsdelikte handelt (arg. "einführt", "vertreibt", "besitzt"), war daher der Tatort nicht am Sitz der Unternehmensleitung - welcher im übrigen dann in den Spruch aufzunehmen gewesen wäre -, sondern am Ort der Tatbegehung anzunehmen. Es ist daher die belangte Behörde fälschlicherweise vom Tatort im Bereich ihres Wirkungskreises (OÖ und Salzburg) ausgegangen, hat dies aber in der Spruchfassung gemäß § 44a Z1 VStG nicht zum Ausdruck gebracht. Nach dem Spruch des Straferkenntnisses scheint als einziger Tatort die jeweilige Filiale in K bzw in G auf. Dies sind auch die in richtiger Rechtsanwendung tatsächlich vorzuwerfende Tatorte. Dies geht mittelbar auch aus dem Erkenntnis des VwGH vom 14.12.1994, 94/03/0149, 0204, hervor.

Im Grunde der Aufhebung des Schuld- und Strafausspruches war daher auch der Ausspruch des Verfalls aufzuheben.

Schlagworte
Besitz und Vertrieb, Tatort am Ort der Anlage, Begehungsdelikt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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