Norm: TKG §101TKG 2003 §107 Abs1
Rechtssatz: Schon die telefonische Einholung der Zustimmung zu einem späteren Werbetelefonat ist ein "Anruf zu Werbezwecken" im Sinn des § 101 TKG. Entscheidungstexte 4 Ob 113/99t Entscheidungstext OGH 18.05.1999 4 Ob 113/99t 4 Ob 251/00s Entscheidungstext OGH 24.10.2000 4 Ob 251/00s Vgl ... mehr lesen...
Norm: TKG §101TKG 2003 §107 Abs1
Rechtssatz: § 101 TKG ist eine Schutzbestimmung zugunsten des Teilnehmers beziehungsweise des zur Benützung dessen Anschlusses Ermächtigten, um unerbetene Anrufe (Telefaxe) hintanzuhalten. Durch § 101 TKG wird ein subjektives Recht des Teilnehmers und des von ihm zur Benützung des Anschlusses Ermächtigten begründet, unzulässige Anrufe beziehungsweise das unzulässige Absenden von Telefaxen zu Werbezwecken zu unt... mehr lesen...