Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrte im Anlassverfahren (C 574/02g des Bezirksgerichts Rohrbach), den dort beklagten Kaufmann schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, den Kläger unaufgefordert telefonisch zu kontaktieren und das Interesse an ergonometrischen Drehstühlen zu erfragen sowie diese zum Verkauf anzubieten. Eine Mitarbeiterin habe am 18. 10. 2002 namens des im Anlassverfahren Beklagten einen derartigen Anruf getätigt. Dieser habe damit gegen die Gewerbeordnung und d... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin betreibt ein Callcenter. Sie nimmt den Beklagten, einen Investmentfondsberater, aus drei Rechnungen über insgesamt 4.964,37 EUR in Anspruch. Der Beklagte habe sie beauftragt, Telefonkontakte mit potentiellen Kunden herzustellen. Sie habe die vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbracht. Der Beklagte beantragte Klageabweisung und wendete ein, er habe gemeinsam mit zwei weiteren Kooperationspartnern einer Investmentfondsberatungs GmbH die Idee entwickelt, sic... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Seit 1992 bestand für Rechtsanwälte und Notare die Möglichkeit, im Wege unter anderem der D***** GesmbH (in der Folge: Vertragspartnerin) auf Daten aus dem elektronisch geführten Firmen- und Grundbuch zuzugreifen. Auch der Kläger als Rechtsanwalt besaß über die Vertragspartnerin einen derartigen Zugang. Die Vertragspartnerin erbrachte ihre Dienstleistungen unter der Produktbezeichnung "Telehost" über den sogenannten "VT 100-Zugang". Auf Grund einer Systemä... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte ist als Vermittler beim Ankauf von Wertpapieren und als Vermögensberater tätig. Bis Ende 1997 betrieb sie Telefonwerbung, indem sie Personen, mit denen sie bis dahin noch nicht in Kontakt gestanden war, anrief, ihre Leistungen anbot und bewarb. Ende 1997 schloß sie mit der W*****-AG eine Vereinbarung, worin sich die Letztgenannte verpflichtete, der Beklagten Namen, Adressen und Telefonnummern von Personen gegen Entgelt zu liefern, die ihr Einverständni... mehr lesen...
Norm: TKG §101 TKG 2003 §107 Abs1 TKG Art. 1 § 101 gültig von 20.08.1999 bis 19.08.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003 TKG Art. 1 § 101 gültig von 01.08.1997 bis 19.08.1999 TKG 2003 § 107 gültig von 01.12.2018 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei und ein weiteres Unternehmen (in der Folge kurz Gesellschaft) haben ihren Sitz an der im Rubrum dieser Entscheidung genannten Anschrift. Die Gesellschaft ist Teilnehmer eines Telefonanschlusses, die klagende Partei hat an diesem Anschluß ein Mitbenützungsrecht. Die Telefonrechnung lautet auf die Firma des Teilnehmers; intern erfolgt eine Abrechnung der Telefongebühren zwischen diesem und der klagenden Partei. Beide Gesellschaften sind im Am... mehr lesen...
Norm: TKG §101 TKG 2003 §107 Abs1 TKG Art. 1 § 101 gültig von 20.08.1999 bis 19.08.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003 TKG Art. 1 § 101 gültig von 01.08.1997 bis 19.08.1999 TKG 2003 § 107 gültig von 01.12.2018 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021 ... mehr lesen...