1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als Leiter der Fahrschule „T“, Inhaber Verlassenschaft nach Ing F H, vertreten durch die Erbin H S, mit Standort in B K, sohin als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 Abs 1 VStG 1991 zu verantworten, dass er und drei Fahrlehrerinnen der genannten Fahrschule am 23.10.2008 von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr, am 24.10.2008 von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie a... mehr lesen...
Norm: KFG §108 Abs1KFG §108 Abs3FSG
Rechtssatz:
Weder im KFG noch in der KDV noch im Führerscheingesetz noch in der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung sind Bestimmungen enthalten, denen zufolge es einer Fahrschule untersagt wäre, Perfektionsfahrten mit Fahrschülern, die außerhalb des Standortes der betreffenden Fahrschule ihren Wohnsitz haben, am Ort des Wohnsitzes der Fahrschüler durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn der Wohn... mehr lesen...
Der Spruch: des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: ?Das Ansuchen um Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F des Herrn ****, geboren am **** in Innsbruck, wohnhaft in ****, ****, wird gemäß § 3 Abs. 1, Z. 3 Führerscheingesetzes 1997 in der derzeit geltenden Fassung 1997 wegen gesundheitlicher Nichteignung a b g e w i e s e n .” In
Begründung: dieser Entscheidung wurde Nachstehendes ausgeführt: ?Sachverhalt: Mit 17.5.2005 wurde vom Bescheidbetroffenen ein A... mehr lesen...
Rechtssatz: Entscheidet die Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines Führerscheinduplikates mit Erteilung oder Nichterteilung (hier wegen gesundheitlicher Nichteignung) einer Lenkberechtigung, ist dies rechtswidrig, weil ein Antrag in dieser Richtung gar nicht vorliegt. Die gesundheitliche Nichteignung kann zur Entziehung der Lenkberechtigung führen. Schlagworte Neuer Führerschein (Duplikat), Erteilung einer Lenkberechtigung, Entziehung einer Lenkberechtigung, gesundheitliche Eig... mehr lesen...
Rechtssatz: Die bescheidmäßige Aufforderung, sich innerhalb bestimmter Frist einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und die eventuell zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, ist gerechtfertigt, wenn im Rahmen einer Befragung durch einen Gendarmeriebeamten der Berufungswerber sich an ein Verkehrsgeschehen nicht mehr erinnert, im Rahmen des Gesprächs der Beamte eine Schwerhörigkeit feststellte, weil die Unterhaltung sehr laut geführt werden mus... mehr lesen...
Rechtssatz: § 23 Abs. 3 Z 1 (erster Halbsatz) FSG insbesondere die in Rede stehende Wendung ?während mindestens sechs Monaten aufhielt", allein bringt nicht explizit zum Ausdruck, dass es sich - betrachtet vom Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung - um einen durchgehenden sechsmonatigen Aufenthalt handeln müsse. Dass die in Rede stehende Wendung das Erfordernis eines durchgehenden sechsmonatigen Aufenthaltes zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigun... mehr lesen...
Rechtssatz: Fehlende Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch das Zusammentreffen mehrerer Faktoren: Schwerhörigkeit, leichte Demenz, reduzierte Sehleistung und fehlendes Problembewusstsein betreffend Alkohol - Frage der Risikoneigung mehr lesen...