RS UVS Kärnten 2005/05/02 KUVS-209/10/2005

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Veröffentlicht am 02.05.2005
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Rechtssatz

Die bescheidmäßige Aufforderung, sich innerhalb bestimmter Frist einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und die eventuell zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, ist gerechtfertigt, wenn im Rahmen einer Befragung durch einen Gendarmeriebeamten der Berufungswerber sich an ein Verkehrsgeschehen nicht mehr erinnert, im Rahmen des Gesprächs der Beamte eine Schwerhörigkeit feststellte, weil die Unterhaltung sehr laut geführt werden musste und überdies der Berufungswerber aufgrund einer Behinderung am Fuß eine Art Prothese oder Spezialschuh trägt, wodurch eine ordnungsgemäße Betätigung der Pedale nicht möglich ist und diese Wahrnehmungen durch ärztliche Befunde bestätigt werden. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs. 4 FSG dann zulässig, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

Schlagworte
Untersuchungsauftrag, Schwerhörigkeit, Sehschwäche, ärztliche Untersuchung, ärztliches Gutachten, Untersuchungsaufforderung, amtsärztliche Untersuchungsaufforderung, Aufforderung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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