Entscheidungen zu § 30 FSG

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE UVS Tirol 2008/11/10 2008/23/2730-3

Mit dem angefochtenen Bescheid entzog die Bezirkshauptmannschaft Kufstein gemäß §§ 30, 32 und 39 FSG die tschechische Lenkberechtigung für die Klasse B, ausgestellt am 05.12.2007 von der Kommunalbehörde der Stadt Lovosice zur Zl ED291766 bis zu jenem Zeitpunkt zu dem die Entziehung der (österreichischen) Lenkberechtigung laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 03.04.2006, Zl VA-40-2006, ende, sohin bis zur Absolvierung einer Nachschulung und der Beibringung eines amtsärztlich... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 10.11.2008

RS UVS Tirol 2008/11/10 2008/23/2730-3

Rechtssatz: Würde man der Rechtsansicht der Bezirkshauptmannschaft Kufstein folgen, so käme man zum Ergebnis, dass nach Entziehung einer Lenkberechtigung unter gleichzeitiger Vorschreibung einer Nachschulung, vor einer Neuerteilung einer Lenkberechtigung, eine neue Lenkberechtigung nur mehr nach österreichischem Recht erteilt werden kann. Diese Problematik ist auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.5.2007 zu Zl 2006/11/0259 zu Grunde gelegen und führte den VwGH zur Entsche... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Tirol | 10.11.2008

RS UVS Vorarlberg 1998/10/30 2-02/98

Rechtssatz: Eine rechtliche Grundlage für die Abnahme eines schweizerischen Führerscheins durch eine österreichische Behörde besteht nur in drei Fällen: a) als vorläufige Abnahme des Führerscheins unter den Voraussetzungen des §39 Abs1 FSG, b) im Rahmen der Vollstreckung eines entsprechenden schweizerischen Entziehungsbescheides (vgl Art6 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die wechselseitige Amtshilfe im Kraftfahr-(Straßenverkehrs-... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 30.10.1998

RS UVS Oberösterreich 1998/04/14 VwSen-105376/2/Br

Rechtssatz: Wenn hier die Erstbehörde - ohne dies konkret auszuführen - offenbar die Ansicht zu vertreten scheint, daß wegen der Nichterfüllung einer Auflage aus dem Jahr 1990 zur Wiedererlangung der österreichischen Lenkerberechtigung die dem Berufungswerber zwischenzeitig in Deutschland erteilte Lenkerberechtigung ungültig sei, hängt sie einer unvertretbaren Rechtsansicht an. Sie verknüpft offenbar die Gültigkeit eines in Deutschland gesetzten Rechtsaktes mit einer von ihr zu einem Besch... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 14.04.1998

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