RS UVS Oberösterreich 1998/04/14 VwSen-105376/2/Br

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.1998
beobachten
merken
Rechtssatz

Wenn hier die Erstbehörde - ohne dies konkret auszuführen - offenbar die Ansicht zu vertreten scheint, daß wegen der Nichterfüllung einer Auflage aus dem Jahr 1990 zur Wiedererlangung der österreichischen Lenkerberechtigung die dem Berufungswerber zwischenzeitig in Deutschland erteilte Lenkerberechtigung ungültig sei, hängt sie einer unvertretbaren Rechtsansicht an. Sie verknüpft offenbar die Gültigkeit eines in Deutschland gesetzten Rechtsaktes mit einer von ihr zu einem Bescheidinhalt gemachten Auflage.

Gemäß dem in Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG erlassenen Führerscheingesetz, BGBl. Nr.120/97 idF BGBl. Nr. 2/1998, und der auf Grund des FSG erlassenen Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV bedarf es grundsätzlich keiner Umschreibung einer in einem EWR-Staat (EU-Staat) erteilten Lenkerberechtigung. Daher ist eine solche Berechtigung grundsätzlich zumindest im Bereich der Gemeinschaft einer im Inland erworbenen gleichzusetzen (§ 1 Abs.4 FSG). Dies ergibt sich etwa auch aus § 15 Abs.3 FSG und § 8 FSG-DV. Die dem Berufungswerber in Deutschland ausgestellte Berechtigung entspricht offenkundig der obgenannten Richtlinie (Modell der Europäischen Gemeinschaften). Unter Hinweis auf Art 8 der mit 1. Juli 1996 außer Kraft getretenen RL 80/1263/EWG in der RL 91/439/EWG ist die Verpflichtung, den Führerschein bei einem Wechsel des Staates des ordentlichen Wohnsitzes innerhalb eines Jahres umzutauschen, angesichts der Fortschritte beim Zusammenwachsen Europas als ein inakzeptables Hindernis für die Freizügigkeit zu erachten. Diese in die Richtlinie 91/439/EWG übernommene Idee läßt daher keine Interpretation zu, welche hier zu einem Ergebnis der Ungültigkeit der deutschen Lenkerberechtigung des Berufungswerbers (auch nicht bloß auf Österreich beschränkt) führen könnte.

Unhaltbar im Sinne des Anspruches behördlicher Verfügungen auf Rechtssicherheit ist ferner die im Bescheid der Erstbehörde zum Ausdruck gelangende Rechtsansicht, daß die Nichterfüllung einer Auflage, die hier darüber hinaus fast acht Jahre zurückliegt, einen Rechtserwerb ohne zeitliche Begrenzung präjudizieren würde. Es darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, daß auch im Rahmen des Erwerbes der deutschen Lenkerberechtigungen die entsprechenden persönlichen Eignungsvoraussetzungen geprüft wurden. Daher könnte auch unter diesem Aspekt der scheinbaren erstbehördlichen Sichtweise kein tatsachenspezifischer, sondern nur ein rein formaler Inhalt zugemessen werden. Ein solcher formaler Aspekt könnte auch keine hinreichende rechtliche Grundlage für die Aberkennung der Gültigkeit einer Berechtigung ohne ein spezifisches Administrativverfahren und eine darauf stützbare Bestrafung sein. Sollte aber die Erstbehörde jedoch tatsächlich - auch heute noch - Bedenken im Hinblick auf die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs.2 FSG haben, so hätte sie wohl administrative Maßnahmen zu ergreifen, um so zu einem rechtsstaatlich tragfähigen Ergebnis zu gelangen (vgl. § 30 und § 3 FSG sowie Art.8 Abs2 der RL 91/439/EWG).

Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Schlagworte
Bedingung, Auflage, Berechtigungserweis
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten