Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E, F und G wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von drei Monaten entzogen. Gleichzeitig wurde als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet. Weiters wurde dem Berufungswerber ausdrücklich verboten, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken und das Recht aberkannt, von einer allfälligen ausländischen Lenkberec... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel wurde der Berufungswerberin gemäß § 26 Abs 1 Z 2 FSG ihre von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel für Kraftfahrzeuge der Klassen B und F erteilte Lenkerberechtigung zu Zl 333/80 für die Dauer von 4 Monaten, gerechnet ab 11.08.2002, entzogen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben. In der Berufung wurde vorgebracht, dass der vorliegende Bescheid rechtswidrig erlassen worden sei. Zum Einen sei e... mehr lesen...