Entscheidungsgründe: Der Beklagte verschuldete am 9. 3. 2002 als Lenker eines PKW seines Sohnes auf der Bundesstraße 303 im Gemeindegebiet von B***** einen Verkehrsunfall. Da ein am PKW befestigter Anhänger überladen war (sein Gesamtgewicht betrug 2.190 kg und überstieg sein typisiertes zulässiges Gesamtgewicht von 1.200 kg damit um 82, 5 %), geriet der PKW ins Schleudern und auf die linke Fahrbahnseite, wo er mit zwei entgegenkommenden Fahrzeugen kollidierte. Dabei wurden mehrere ... mehr lesen...
Norm: FSG §2 Abs1 Z2KHVG §5AKHB 1995 Art9.2.1
Rechtssatz: Für die Erteilung der Lenkerberechtigung für die einzelnen Klassen und Unterklassen von Kraftfahrzeugen sind gemäß § 2 KFG die höchstzulässigen Gesamtgewichte von Zugfahrzeugen und Anhänger maßgebend, auf die auch § 5 KHVG abstellt. Es kommt daher nicht auf das tatsächliche Gesamtgewicht des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Versicherungsfalles an. Die kraftfahrrechtliche Lenkerberechtigung im... mehr lesen...
Norm: FSG §2 Abs1 Z2KHVG §5AKHB 1995 Art9.2.1
Rechtssatz: Für die Erteilung der Lenkerberechtigung für die einzelnen Klassen und Unterklassen von Kraftfahrzeugen sind gemäß § 2 KFG die höchstzulässigen Gesamtgewichte von Zugfahrzeugen und Anhänger maßgebend, auf die auch § 5 KHVG abstellt. Es kommt daher nicht auf das tatsächliche Gesamtgewicht des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Versicherungsfalles an. Die kraftfahrrechtliche Lenkerberechtigung im... mehr lesen...