Entscheidungen zu § 16 Abs. 6 FSG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/5 2005/12/0108

I. Die Beschwerdeführerin steht als sonstiges hauptberufliches Mitglied des unabhängigen Finanzsenates in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. römisch eins. Die Beschwerdeführerin steht als sonstiges hauptberufliches Mitglied des unabhängigen Finanzsenates in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 31. Jänner 2003 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 1. März 2003 zum sonstigen... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 05.09.2008

RS Vwgh 2008/9/5 2005/12/0108

Index: 14/03 Abgabenverwaltungsorganisation32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §12 Abs3 Z1;UFSG 2003 §16 Abs2;UFSG 2003 §16 Abs3;UFSG 2003 §16 Abs4;UFSG 2003 §16 Abs5;UFSG 2003 §16 Abs6;UFSG 2003 §24;
Rechtssatz: Nach § 16 Abs. 2 UFSG gelten für die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für die Beamten der Allgemei... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 05.09.2008

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