Entscheidungen zu § 16 Abs. 6 FSG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/5 2005/12/0108

I. Die Beschwerdeführerin steht als sonstiges hauptberufliches Mitglied des unabhängigen Finanzsenates in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 31. Jänner 2003 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 1. März 2003 zum sonstigen hauptberuflichen Mitglied des unabhängigen Finanzsenates und damit gemäß §§ 2 bis 6 BDG 1979 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 5, im Bereich des Bundesmini... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 05.09.2008

RS Vwgh 2008/9/5 2005/12/0108

Index: 14/03 Abgabenverwaltungsorganisation32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §12 Abs3 Z1;UFSG 2003 §16 Abs2;UFSG 2003 §16 Abs3;UFSG 2003 §16 Abs4;UFSG 2003 §16 Abs5;UFSG 2003 §16 Abs6;UFSG 2003 §24;
Rechtssatz: Nach § 16 Abs. 2 UFSG gelten für die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für die Beamten der Allgemei... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 05.09.2008

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