Index
E1E;Norm
11992E039 EGV Art39;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der Mag. M D in H, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Wischerstraße 30, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 6. November 2003, Zl. 16 1760/1- I/20/03, betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Die Beschwerdeführerin steht als sonstiges hauptberufliches Mitglied des unabhängigen Finanzsenates in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.römisch eins. Die Beschwerdeführerin steht als sonstiges hauptberufliches Mitglied des unabhängigen Finanzsenates in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 31. Jänner 2003 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 1. März 2003 zum sonstigen hauptberuflichen Mitglied des unabhängigen Finanzsenates und damit gemäß §§ 2 bis 6 BDG 1979 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 5, im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen ernannt. Gemäß § 16 Abs. 1 UFSG wurde dadurch erstmals ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit der Beschwerdeführerin begründet.Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 31. Jänner 2003 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 1. März 2003 zum sonstigen hauptberuflichen Mitglied des unabhängigen Finanzsenates und damit gemäß Paragraphen 2, bis 6 BDG 1979 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 5, im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen ernannt. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, UFSG wurde dadurch erstmals ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit der Beschwerdeführerin begründet.
Mit Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom 10. März 2003 wurde der Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin mit 30. Mai 1991 festgesetzt. Dabei wurden Vordienstzeiten der Beschwerdeführerin als Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin unter Berufung auf § 12 Abs. 3 Z. 1 GehG in dem darin vorgesehenen Höchstausmaß von fünf Jahren berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung; darin wendet sie sich dagegen, dass ihre Vordienstzeiten als Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin im Ausmaß von über 16 Jahren nicht zur Gänze berücksichtigt wurden und macht im Wesentlichen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 12 Abs. 3 Z. 1 GehG geltend. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung abgewiesen. In der Begründung wird dazu nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes Folgendes ausgeführt:Mit Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom 10. März 2003 wurde der Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin mit 30. Mai 1991 festgesetzt. Dabei wurden Vordienstzeiten der Beschwerdeführerin als Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin unter Berufung auf Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, GehG in dem darin vorgesehenen Höchstausmaß von fünf Jahren berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung; darin wendet sie sich dagegen, dass ihre Vordienstzeiten als Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin im Ausmaß von über 16 Jahren nicht zur Gänze berücksichtigt wurden und macht im Wesentlichen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, GehG geltend. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung abgewiesen. In der Begründung wird dazu nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes Folgendes ausgeführt:
"Vorweg sei festgehalten, dass seitens der Bw. keine Einwendungen hinsichtlich der Richtigkeit des dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalts erhoben wurden und somit lediglich auf die Frage der rechtskonformen Würdigung desselben einzugehen ist.
Gemäß § 16 Abs. 2 UFSG gelten für die Mitglieder des Unabhängigen Finanzsenates die dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung oder für den Allgemeinen Verwaltungsdienst insoweit, als das Gesetz nicht anderes bestimmt.Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, UFSG gelten für die Mitglieder des Unabhängigen Finanzsenates die dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung oder für den Allgemeinen Verwaltungsdienst insoweit, als das Gesetz nicht anderes bestimmt.
Gemäß § 3 Abs. 8 UFSG kann zum sonstigen hauptberuflichen Mitglied ernannt werden, werGemäß Paragraph 3, Absatz 8, UFSG kann zum sonstigen hauptberuflichen Mitglied ernannt werden, wer
1. die allgemeinen Ernennungserfordernisse für Bundesbeamte erfüllt, soweit nicht § 16 Abs. 3 anderes bestimmt, 1. die allgemeinen Ernennungserfordernisse für Bundesbeamte erfüllt, soweit nicht Paragraph 16, Absatz 3, anderes bestimmt,
2. die Grundausbildung für den Höheren oder Gehobenen Finanzdienst oder Zolldienst erfolgreich abgeschlossen hat oder über eine vergleichbare allgemeine und fachliche Ausbildung, wie insbesondere die Berufsbefugnis als Wirtschaftstreuhänder, verfügt und
3. eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Verwaltung, Rechtssprechung, Wissenschaft oder Parteienvertretung auf dem Gebiet des Abgaben- oder Finanzstrafrechtes aufweist.
Für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages sind die Bestimmungen des § 12 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 und 6 GG 1956 i. d.g.F. anzuwenden.Für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages sind die Bestimmungen des Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 2, und 6 GG 1956 i. d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 12 Abs. 1 GG 1956 ist der Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, GG 1956 ist der Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4, bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
1.1. Höhere Schule
30. 7. 1980 - 30. 6. 1981
§ 12 Abs.2 Z.6 lit.aParagraph 12, Absatz 2, Ziffer 6, Litera a
11 Mo.
1.2. Studium
1. 7. 1993 - 30. 6. 1997
§ 12 Abs.2 Z.8 i.V.m. Abs. 2a und Abs. 2eParagraph 12, Absatz 2, Ziffer 8, i.V.m. Absatz 2 a und Absatz 2 e
4 J.
1.3. Gerichtspraktikum
1. 9. 2002 - 31. 12. 2002
§ 12 Abs.2 Z.4 lit.bParagraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b
4 Mo.
1.4. Ausübung von Tätigkeiten, die für die besondere
Verwendung von Bedeutung sind1.4. Ausübung von Tätigkeiten, die für die besondere, Verwendung von Bedeutung sind
§ 12 Abs.3 Z.1 5 J.Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, 5 J.
(Höchstausmaß)
10 J.
3 Mo.
2. Gemäß § 12 Abs. 1 Z.2 lit. b GG 1956 werden dem Tag der Anstellung folgende Zeiten zur Hälfte vorangesetzt: 2. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GG 1956 werden dem Tag der Anstellung folgende Zeiten zur Hälfte vorangesetzt:
sonstige Zeiten
12 Jahre, 4 Monate
1 J.
6 Mo.
Das Gesamtausmaß der dem Tag der Anstellung (1. 3. 2003) voranzusetzenden Zeiten beträgt daher 11 Jahre und 9 Monate. Dies ergibt daher als Vorrückungsstichtag den 30. Mai 1991.
Der Berufung konnte daher keine Folge gegeben werden."
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der geltend gemacht wird, dass bei verfassungskonformer Auslegung des § 16 UFSG § 12 Abs. 3 Z. 1 GehG auf die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates nicht anzuwenden sei, hilfsweise, dass bei Verneinung der Möglichkeit einer solchen verfassungskonformen Auslegung die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften verfassungswidrig seien. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 1. März 2005, B 85/04-7, ab und begründete dies wie folgt:Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der geltend gemacht wird, dass bei verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 16, UFSG Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, GehG auf die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates nicht anzuwenden sei, hilfsweise, dass bei Verneinung der Möglichkeit einer solchen verfassungskonformen Auslegung die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften verfassungswidrig seien. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 1. März 2005, B 85/04-7, ab und begründete dies wie folgt:
"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf 'Unabhängigkeit als Mitglied des Finanzsenates'. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Zum - verhältnismäßig weiten - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht, wonach das Sachlichkeitsgebot lediglich erfordert, das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in angemessenem Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht, vgl. etwa VfSlg. 16.176/2001 mwH; zum - nach Lage des vorliegenden Falles auszuschließenden - Einfluss besoldungsrechtlicher Regelungen auf die verfassungsrechtlich gebotene Unabhängigkeit der Mitglieder des UFS vgl. VfSlg. 13.136/1992; die (fälschliche) Bezeichnung des UFSG (Artikel I Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I 2002/97) als 'Entwurf' lässt angesichts des Umstandes, dass das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz insgesamt als 'Bundesgesetz' bezeichnet und beschlossen wurde, keine Zweifel an seinem Normcharakter zu."Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Zum - verhältnismäßig weiten - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht, wonach das Sachlichkeitsgebot lediglich erfordert, das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in angemessenem Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht, vergleiche , etwa VfSlg. 16.176/2001 mwH; zum - nach Lage des vorliegenden Falles auszuschließenden - Einfluss besoldungsrechtlicher Regelungen auf die verfassungsrechtlich gebotene Unabhängigkeit der Mitglieder des UFS vergleiche , VfSlg. 13.136/1992; die (fälschliche) Bezeichnung des UFSG (Artikel römisch eins Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. römisch eins 2002/97) als 'Entwurf' lässt angesichts des Umstandes, dass das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz insgesamt als 'Bundesgesetz' bezeichnet und beschlossen wurde, keine Zweifel an seinem Normcharakter zu."
Auf Antrag der Beschwerdeführerin wurde die Behandlung der Beschwerde mit weiterem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juni 2005 an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird die Verletzung im Recht auf korrekte Bestimmung des Vorrückungsstichtages behauptet. Begründend wird ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Bewerbung der Beschwerdeführerin um die Funktion im unabhängigen Finanzsenat § 12 Abs. 3 GehG in einer früheren Fassung in Geltung stand, wonach keine zeitliche Begrenzung für die Anrechnung von sonstigen Vordienstzeiten vorgesehen war. Erst während des Bewerbungsverfahrens sei § 12 Abs. 3 GehG durch BGBl. I Nr. 119/2002 mit Wirkung vom 1. September 2002 dahingehend geändert worden, dass sonstige Vordienstzeiten nur bis zum Ausmaß von maximal fünf Jahren berücksichtigt werden können. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes sowie in verfassungskonformer Sicht sei § 16 Abs. 2 UFSG jedoch so auszulegen, dass § 12 Abs. 3 Z. 1 GehG in der geänderten Fassung für die Mitglieder der unabhängigen Finanzsenate nicht anzuwenden sei. Dafür wird - auf das Wesentliche zusammengefasst - der systematische Zusammenhang mit den Ernennungserfordernissen für die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates, die Intention des Gesetzgebers, qualifizierte Personen auch mit Berufserfahrung außerhalb des öffentlichen Dienstes zu gewinnen sowie die verfassungsrechtlich grundgelegte Unabhängigkeit des unabhängigen Finanzsenates ins Treffen geführt. Es sei auch zu erwägen, ob man den Verweis des § 16 Abs. 2 UFSG nicht als statische Verweisung auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Kundmachung des UFSG am 26. Juni 2002 und damit auf die frühere Fassung des § 12 Abs. 3 GehG verstehen könne. Für den Fall, dass eine solche verfassungskonforme Interpretation nicht möglich sei, wären die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zum Teil verfassungswidrig. Des Weiteren wird - wie schon in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - geltend gemacht, dass in Art. I BGBl. I Nr. 97/2002 bloß ein "Entwurf" eines Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat beschlossen worden sei; einem solchen Entwurf könne keine normative Kraft zukommen.Auf Antrag der Beschwerdeführerin wurde die Behandlung der Beschwerde mit weiterem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juni 2005 an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird die Verletzung im Recht auf korrekte Bestimmung des Vorrückungsstichtages behauptet. Begründend wird ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Bewerbung der Beschwerdeführerin um die Funktion im unabhängigen Finanzsenat Paragraph 12, Absatz 3, GehG in einer früheren Fassung in Geltung stand, wonach keine zeitliche Begrenzung für die Anrechnung von sonstigen Vordienstzeiten vorgesehen war. Erst während des Bewerbungsverfahrens sei Paragraph 12, Absatz 3, GehG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, mit Wirkung vom 1. September 2002 dahingehend geändert worden, dass sonstige Vordienstzeiten nur bis zum Ausmaß von maximal fünf Jahren berücksichtigt werden können. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes sowie in verfassungskonformer Sicht sei Paragraph 16, Absatz 2, UFSG jedoch so auszulegen, dass Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, GehG in der geänderten Fassung für die Mitglieder der unabhängigen Finanzsenate nicht anzuwenden sei. Dafür wird - auf das Wesentliche zusammengefasst - der systematische Zusammenhang mit den Ernennungserfordernissen für die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates, die Intention des Gesetzgebers, qualifizierte Personen auch mit Berufserfahrung außerhalb des öffentlichen Dienstes zu gewinnen sowie die verfassungsrechtlich grundgelegte Unabhängigkeit des unabhängigen Finanzsenates ins Treffen geführt. Es sei auch zu erwägen, ob man den Verweis des Paragraph 16, Absatz 2, UFSG nicht als statische Verweisung auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Kundmachung des UFSG am 26. Juni 2002 und damit auf die frühere Fassung des Paragraph 12, Absatz 3, GehG verstehen könne. Für den Fall, dass eine solche verfassungskonforme Interpretation nicht möglich sei, wären die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zum Teil verfassungswidrig. Des Weiteren wird - wie schon in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - geltend gemacht, dass in Artikel römisch eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002, bloß ein "Entwurf" eines Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat beschlossen worden sei; einem solchen Entwurf könne keine normative Kraft zukommen.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrte.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Rechtslage:römisch zwei.1. Zur Rechtslage:
Das durch BGBl. I Nr. 97/2002 erlassene Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFSG) trat nach seinem § 26 am 1. Jänner 2003 in Kraft. Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes lauten:Das durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002, erlassene Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFSG) trat nach seinem Paragraph 26, am 1. Jänner 2003 in Kraft. Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes lauten:
"1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Einrichtung
§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Für das Bundesgebiet wird ein unabhängiger Finanzsenat als unabhängige Verwaltungsbehörde errichtet.Paragraph eins, (1) (Verfassungsbestimmung) Für das Bundesgebiet wird ein unabhängiger Finanzsenat als unabhängige Verwaltungsbehörde errichtet.
...
2. Abschnitt
Organisation
Zusammensetzung, Ernennung der Mitglieder
§ 3. (1) Der unabhängige Finanzsenat besteht aus der erforderlichen Anzahl hauptberuflicher und nebenberuflicher Mitglieder.Paragraph 3, (1) Der unabhängige Finanzsenat besteht aus der erforderlichen Anzahl hauptberuflicher und nebenberuflicher Mitglieder.
...
1. die allgemeinen Ernennungserfordernisse für Bundesbeamte erfüllt, soweit nicht § 16 Abs. 3 anderes bestimmt, 1. die allgemeinen Ernennungserfordernisse für Bundesbeamte erfüllt, soweit nicht Paragraph 16, Absatz 3, anderes bestimmt,
2. die Grundausbildung für den Höheren oder Gehobenen Finanzdienst oder Zolldienst erfolgreich abgeschlossen hat oder über eine vergleichbare allgemeine und fachliche Ausbildung, wie insbesondere die Berufsbefugnis als Wirtschaftstreuhänder, verfügt und
3. eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Verwaltung, Rechtsprechung, Wissenschaft oder Parteienvertretung auf dem Gebiet des Abgaben- oder Finanzstrafrechtes aufweist.
...
Unabhängigkeit, Enden des Amtes
§ 6. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sind bei Besorgung der ihnen nach den §§ 2, 7 und 8 zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.Paragraph 6, (1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sind bei Besorgung der ihnen nach den Paragraphen 2,, 7 und 8 zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
...
Dienstbehörde
§ 14. Der unabhängige Finanzsenat ist Dienstbehörde im Sinne des § 2 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981. Paragraph 14, Der unabhängige Finanzsenat ist Dienstbehörde im Sinne des Paragraph 2, der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981.
...
3. Abschnitt
Dienst- und Besoldungsrecht
Allgemeines
§ 16. (1) Durch die Ernennung zum hauptberuflichen Mitglied des unabhängigen Finanzsenates wird ein definitives, öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, soweit ein solches nicht bereits besteht.Paragraph 16, (1) Durch die Ernennung zum hauptberuflichen Mitglied des unabhängigen Finanzsenates wird ein definitives, öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, soweit ein solches nicht bereits besteht.
...
Zuordnung der Funktionen
§ 20. Die Arbeitsplätze der hauptberuflichen Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sind gemäß § 137 BDG 1979 zu bewerten. Die Zuordnung der Funktion des Präsidenten und der sonstigen hauptberuflichen Mitglieder zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu einer Funktionsgruppe ist durch Richtverwendungen in der Anlage 1 des BDG 1979 festzulegen. Paragraph 20, Die Arbeitsplätze der hauptberuflichen Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sind gemäß Paragraph 137, BDG 1979 zu bewerten. Die Zuordnung der Funktion des Präsidenten und der sonstigen hauptberuflichen Mitglieder zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu einer Funktionsgruppe ist durch Richtverwendungen in der Anlage 1 des BDG 1979 festzulegen.
...
Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
§ 24. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden." Paragraph 24, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
Durch BGBl. I Nr. 130/2003 wurde die Anlage zum BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 insofern geändert, dass die Arbeitsplätze der sonstigen hauptberuflichen Senatsmitglieder des unabhängigen Finanzsenates der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnet wurden (Z. 1.6.7.; derzeit Z. 1.6.8. idF BGBl. I Nr. 80/2005).Durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, wurde die Anlage zum BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 insofern geändert, dass die Arbeitsplätze der sonstigen hauptberuflichen Senatsmitglieder des unabhängigen Finanzsenates der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnet wurden (Ziffer eins Punkt 6 Punkt 7,; derzeit Ziffer eins Punkt 6 Punkt 8, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,).
§ 12 Abs. 1 und 3 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54 idF BGBl. I Nr. 119/2002 (in dieser Fassung in Kraft getreten am 1. September 2002), lauten: Paragraph 12, Absatz eins, und 3 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, (in dieser Fassung in Kraft getreten am 1. September 2002), lauten:
"Vorrückungsstichtag
§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:Paragraph 12, (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4, bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
1. in den Verwendungsgruppen A 1, A 2 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen fünf Jahre,
2. in den Verwendungsgruppen A 3 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen drei Jahre und
3. in den Verwendungsgruppen A 4, A 5 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen zwei Jahre."
II.2. Die Zuständigkeit der im gegenständlichen Verfahren eingeschrittenen Dienstbehörden ergibt sich aus § 14 UFSG iVm §§ 2 und 18 DVG sowie § 2 DVV.römisch zwei.2. Die Zuständigkeit der im gegenständlichen Verfahren eingeschrittenen Dienstbehörden ergibt sich aus Paragraph 14, UFSG in Verbindung mit Paragraphen 2, und 18 DVG sowie Paragraph 2, DVV.
II.3. Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass es sich bei den in Rede stehenden Vordienstzeiten der Beschwerdeführerin als Steuerberaterin bzw. Wirtschaftsprüferin nicht um Zeiten im Sinne des § 12 Abs. 2 GehG handelt, sondern um "sonstige Zeiten" im Sinne des § 12 Abs. 1 Z. 2 GehG. Strittig ist lediglich, ob die in § 12 Abs. 3 Z. 1 GehG vorgesehene Beschränkung der Anrechnung derartiger sonstiger Zeiten für Beamte der Verwendungsgruppe A1 auf das Ausmaß von fünf Jahren auf die Beschwerdeführerin anzuwenden ist.römisch zwei.3. Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass es sich bei den in Rede stehenden Vordienstzeiten der Beschwerdeführerin als Steuerberaterin bzw. Wirtschaftsprüferin nicht um Zeiten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, GehG handelt, sondern um "sonstige Zeiten" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, GehG. Strittig ist lediglich, ob die in Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, GehG vorgesehene Beschränkung der Anrechnung derartiger sonstiger Zeiten für Beamte der Verwendungsgruppe A1 auf das Ausmaß von fünf Jahren auf die Beschwerdeführerin anzuwenden ist.
Nach § 16 Abs. 2 UFSG gelten für die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung oder für den Allgemeinen Verwaltungsdienst; nach § 24 UFSG sind im Falle von Verweisungen dieses Gesetzes auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze die betreffenden Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Aus dieser eindeutigen und ausdrücklichen Anordnung folgt, dass auch die in § 16 Abs. 2 UFSG genannten dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind. Die in der Beschwerde erwogene Deutung dieser Bestimmung als statischen Verweis auf die im Zeitpunkt der Kundmachung des UFSG geltende Fassung der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften kommt somit angesichts der ausdrücklichen Anordnung in § 24 UFSG nicht in Betracht.Nach Paragraph 16, Absatz 2, UFSG gelten für die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung oder für den Allgemeinen Verwaltungsdienst; nach Paragraph 24, UFSG sind im Falle von Verweisungen dieses Gesetzes auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze die betreffenden Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Aus dieser eindeutigen und ausdrücklichen Anordnung folgt, dass auch die in Paragraph 16, Absatz 2, UFSG genannten dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind. Die in der Beschwerde erwogene Deutung dieser Bestimmung als statischen Verweis auf die im Zeitpunkt der Kundmachung des UFSG geltende Fassung der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften kommt somit angesichts der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 24, UFSG nicht in Betracht.
Die genannten dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gelten nach § 16 Abs. 2 UFSG allerdings nur insoweit, als dieses Gesetz nicht anderes bestimmt. § 16 UFSG enthält in seinem Abs. 3 eine Aufzählung jener dienstrechtlichen Bestimmungen, die auf die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates nicht anzuwenden sind, die Abs. 4 bis 6 treffen einzelne vom BDG 1979 abweichende Sonderregelungen. § 12 Abs. 3 Z. 1 GehG ist in keiner dieser Bestimmungen genannt und daher durch diese nicht von der Anwendung für die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates ausgenommen.Die genannten dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gelten nach Paragraph 16, Absatz 2, UFSG allerdings nur insoweit, als dieses Gesetz nicht anderes bestimmt. Paragraph 16, UFSG enthält in seinem Absatz 3, eine Aufzählung jener dienstrechtlichen Bestimmungen, die auf die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates nicht anzuwenden sind, die Absatz 4, bis 6 treffen einzelne vom BDG 1979 abweichende Sonderregelungen. Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, GehG ist in keiner dieser Bestimmungen genannt und daher durch diese nicht von der Anwendung für die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates ausgenommen.
Das UFSG enthält aber auch keine anderen Bestimmungen, die einer Anwendung des § 12 Abs. 3 Z. 1 GehG auf die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates entgegen stünden. Dies gilt sowohl für die in § 3 Abs. 8 UFSG getroffenen Regelungen über die Ernennungsvoraussetzungen (die keine Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag enthalten) wie insbesondere auch für die in § 1 Abs. 1 und § 6 UFSG verfassungsrechtlich verankerte Unabhängigkeit des unabhängigen Finanzsenates und seiner Mitglieder. Zwar trifft es zu, dass die verfassungsrechtlich gebotene Unabhängigkeit des unabhängigen Finanzsenates auch Auswirkungen auf die Gestaltung des Dienst- und insbesondere des Besoldungsrechtes hat (vgl. zu den ordentlichen Gerichten etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 14.867/1997, zu den unabhängigen Verwaltungssenaten das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13.136/1992). Der Verwaltungsgerichtshof vermag allerdings nicht zu erkennen, dass die gesetzliche Zuordnung der Arbeitsplätze der sonstigen hauptberuflichen Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates zur Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A1 sowie die Anwendung der allgemeinen besoldungsrechtlichen Vorschriften auf diese Gruppe von Beamten geeignet wäre, deren Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Das gilt auch für den konkreten Fall der Beschwerdeführerin, bei der die Anwendung dieser Bestimmungen nach ihren eigenen Ausführungen zu einem Bruttobezug von etwas über EUR 2.500,-- führte.Das UFSG enthält aber auch keine anderen Bestimmungen, die einer Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, GehG auf die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates entgegen stünden. Dies gilt sowohl für die in Paragraph 3, Absatz 8, UFSG getroffenen Regelungen über die Ernennungsvoraussetzungen (die keine Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag enthalten) wie insbesondere auch für die in Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 6, UFSG verfassungsrechtlich verankerte Unabhängigkeit des unabhängigen Finanzsenates und seiner Mitglieder. Zwar trifft es zu, dass die verfassungsrechtlich gebotene Unabhängigkeit des unabhängigen Finanzsenates auch Auswirkungen auf die Gestaltung des Dienst- und insbesondere des Besoldungsrechtes hat vergleiche , zu den ordentlichen Gerichten etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 14.867/1997, zu den unabhängigen Verwaltungssenaten das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13.136/1992). Der Verwaltungsgerichtshof vermag allerdings nicht zu erkennen, dass die gesetzliche Zuordnung der Arbeitsplätze der sonstigen hauptberuflichen Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates zur Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A1 sowie die Anwendung der allgemeinen besoldungsrechtlichen Vorschriften auf diese Gruppe von Beamten geeignet wäre, deren Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Das gilt auch für den konkreten Fall der Beschwerdeführerin, bei der die Anwendung dieser Bestimmungen nach ihren eigenen Ausführungen zu einem Bruttobezug von etwas über EUR 2.500,-- führte.
Sowohl § 12 Abs. 3 GehG idF BGBl. I Nr. 119/2002 wie auch das UFSG wurden vor der Ernennung der Beschwerdeführerin und der Erlassung des Bescheides über ihren Vorrückungsstichtag kundgemacht und traten auch vor diesem Zeitpunkt in Kraft. Die belangte Behörde hat diese für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen daher zu Recht bei der Entscheidung über die Festsetzung des Vorrückungsstichtages der Beschwerdeführerin angewendet.Sowohl Paragraph 12, Absatz 3, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, wi