Rechtssatz: Nach § 102 Abs. 1 erster Halbsatz des Kraftfahrgesetzes, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 146/1998 (im Folgenden: KFG), gehört es zu den nach § 134 Abs. 1 KFG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Pflichten des Lenkers, sich vor Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges davon zu überzeugen, dass dieses den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, wobei im Besonderen gemäß § 49 Abs. 6 erster Halbsatz KFG an Kraftwagen die vorgesehene Kennzeichentaf... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Lenker des Kraftfahrzeuges bei der Fahrt den Führerschein nicht mitführt bzw über Verlangen des Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht nicht zur Überprüfung aushändigt, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...