Entscheidungen zu § 13 Abs. 2 FSG

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-4 von 4

RS UVS Kärnten 2004/08/17 KUVS-434/8/2004

Rechtssatz: Wird im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat durch ein amtsärztliches Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass beim Berufungswerber kein Hinweis auf eine mangelnde kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit abzuleiten ist und dieser zum Lenken von Kraftfahrzeugen in der Gruppe 1 gesundheitlich geeignet ist, so ist der befristete Führerscheinentzug mit dem Nachuntersuchungsauftrag mit Rechtswidrigkeit behaftet. (Aufhebung) Schlagworte Führersche... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 17.08.2004

TE UVS Niederösterreich 2003/03/13 Senat-BN-02-1097

Die Bezirkshauptmannschaft Baden erkannte den Rechtsmittelwerber mit Straferkenntnis vom 12.10.2001, Zl 3-*****-**, zu Punkt 1 einer Übertretung gemäß § 102 Abs 4 in Verbindung mit § 134 Abs 1 KFG 1967, zu Punkt 2 einer Übertretung gemäß § 24 Abs 1 lit d in Verbindung mit § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 und zu Punkt 3 einer Übertretung gemäß § 14 Abs 4 in Verbindung mit § 37 Abs 1 FSG für schuldig und verhängte über den Genannten jeweils eine Geldstrafe von S 500,-- sowie jeweils eine Ersatzfre... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 13.03.2003

RS UVS Niederösterreich 2003/03/13 Senat-BN-02-1097

Rechtssatz: Gemäß § 14 Abs 3 FSG 1997 hat, wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (§ 15).   Gemäß § 15 Abs 1 FSG darf ein neuer Führerschein nur von der Behörde ausgestellt werden, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Hauptwohnsitz hat, nach Bestätigung der Behörde, die den Führerschein ausgestel... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 13.03.2003

RS UVS Vorarlberg 2002/01/02 1-0571/01

Rechtssatz: Nach § 5 Abs 5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs 3 Z 2). Aus den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass für eine Vorschreibung des Tragens... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 02.01.2002

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