Entscheidungen zu § 13 Abs. 1 FSG

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TE UVS Steiermark 2009/03/02 30.14-10/2008

Mit dem bekämpften Strafbescheid wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer des PKWs mit dem Kennzeichen dieses dem Herrn Ch D zum Lenken überlassen, obwohl dieser zum Lenkzeitpunkt 26.10.2007, 00:40 Uhr keine von der Behörde ordnungsgemäß erteilte Lenkberechtigung besessen habe. Die vorläufig ausgestellte Lenkberechtigung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg sei bereits abgelaufen gewesen. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 103 Abs 1 Z 3 lit... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 02.03.2009

RS UVS Steiermark 2009/03/02 30.14-10/2008

Rechtssatz: Gemäß § 13 Abs 1 FSG gilt die Lenkberechtigung mit der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Fahrprüfung unbeschadet der Bestimmungen des § 7 FSG unter den gemäß § 5 Abs 5 FSG jeweils festgesetzten Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen als erteilt. Wird ein Kraftfahrzeug vom Besitzer einer Lenkberechtigung im Zeitraum zwischen dem Ablauf der Gültigkeit eines vorläufigen Führerscheines und der Aushändigung des Führerscheines in Scheckkartenformat gelenkt, erlischt sein... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 02.03.2009

TE UVS Burgenland 2008/08/26 084/14/08012

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart (im Folgenden BH) vom 26.06.2008, Zl. 300-2462-2008, wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 10.05.2008 um 09.50 Uhr im Ortsgebiet ***, Höhe Haus Nr. **, ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, zu sein, da ihm diese von der... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Burgenland | 26.08.2008

RS UVS Burgenland 2008/08/26 084/14/08012

Rechtssatz: Der Berufungswerber hat nach dem Entzug der österreichischen Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit innerhalb der Sperrfrist eine Lenkberechtigung in Ungarn erworben. Von der Bezirkshauptmannschaft wurde weder ein Lenkverbot in Anwendung des § 30 Abs. 1 FSG noch eine Entziehung dieser Lenkberechtigung nach § 30 Abs. 3 leg. cit. ausgesprochen, sodass die in Ungarn ausgestellte Lenkberechtigung gültig war und keine Übertretung nach § 1 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 1 un... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 26.08.2008

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