TE UVS Steiermark 2009/03/02 30.14-10/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.03.2009
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Merli über die Berufung des Herrn M Al, , vertreten durch Dr. L Og, Rechtsanwalt in Dberg, G Str 21, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 07.01.2008, GZ: 15.1 12201/2007, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem bekämpften Strafbescheid wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer des PKWs mit dem Kennzeichen dieses dem Herrn Ch D zum Lenken überlassen, obwohl dieser zum Lenkzeitpunkt 26.10.2007, 00:40 Uhr keine von der Behörde ordnungsgemäß erteilte Lenkberechtigung besessen habe. Die vorläufig ausgestellte Lenkberechtigung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg sei bereits abgelaufen gewesen. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG verhängte die belangte Behörde über den Berufungswerber gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von ? 250,00 (6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde der Betrag von ?

25,00 vorgeschrieben. Seine dagegen fristgerecht erhobene Berufung begründete M Al im Wesentlichen damit, Ch D habe ihm vor Überlassen des Fahrzeuges seine vorübergehende Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorgewiesen. Er habe in die Urkunde Einsicht genommen, eine zeitliche Befristung jedoch nicht feststellen können. Daher habe er davon ausgehen können, dass Ch D tatsächlich im Besitz einer Lenkberechtigung sei und er mit dem ihm vorgelegten Formular solange fahren dürfe, bis ihm der neue Führerschein in Scheckkartenformat zugestellt werde. Wie die belangte Behörde in der Begründung des Strafbescheides selbst ausführe, sei zum Vorfallszeitpunkt am 26.10.2007 um 00:40 Uhr der Führerschein im Scheckkartenformat bei der Bezirkshauptmannschaft bereits aufgelegen, jedoch von Ch D jedoch noch nicht abgeholt worden. Es liege kein Verstoß gegen § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG vor. Der Berufungswerber beantragte unter Andrerem, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist bei seiner Entscheidung, die bereits anhand der Aktenlage ohne mündliche Verhandlung im Rahmen einer rechtlichen Beurteilung zu treffen war, von nachstehenden Überlegungen ausgegangen: Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass Ch D am 19.09.2007 die praktische Fahrprüfung für die Klasse B erfolgreich absolviert hat und ihm der vorläufige Führerschein mit der Nr. ausgehändigt worden ist. Der vorläufige Führerschein berechtigte ihn zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B bis zum Erhalt des Führerscheines im Kartenformat, längstens jedoch bis zum 17.10.2007. Die Urkunde enthielt unter Anderem den Hinweis, dass Ch D nach Ablauf der Gültigkeit des vorläufigen Führerscheines bis zum Erhalt des Führerscheines im Kartenformat nicht berechtigt ist, Kraftfahrzeuge zu Lenken. Am 26.10.2007, um 00:40 Uhr lenkte Ch D das im zuvor vom Zulassungsbesitzer überlassene Fahrzeug, PKW mit dem Kennzeichen in der Gemeinde St. St o St, auf der L314/Ortsgebiet, bei StrKm

12.300. Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob der Berufungswerber sich vor Überlassen des auf ihn zugelassenen PKWs an Ch D den vorläufigen Führerschein und einen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen hat lassen oder nicht, weil der bekämpfte Bescheid schon aus nachstehenden Gründen zu beheben war:

Gemäß § 13 Abs 1 FSG gilt mit der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Fahrprüfung die Lenkberechtigung unbeschadet der Bestimmungen des § 7 unter den gemäß § 5 Abs 5 jeweils festgesetzten Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen als erteilt. Nach der Fahrprüfung hat der Fahrprüfer dem Kandidaten den vorläufigen Führerschein für die Klasse(n) oder die Unterklasse(n) auszuhändigen, für die er die praktische Fahrprüfung bestanden hat oder die er bereits besitzt. Gemäß Abs 2 leg cit gilt der vorläufige Führerschein bis zur Erstellung des Führerscheines, unbeschadet der Bestimmung des § 15 Abs 1 jedoch längstens für die Dauer von vier Wochen ab Aushändigung und berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die jeweilige Klasse oder Unterklasse innerhalb Österreichs. Die vierwöchige Frist kann nicht verlängert werden. Der vorläufige Führerschein ist nur in Verbindung mit einem gültigen, amtlichen Lichtbildausweis gültig.

§ 3 Abs 1 Z 3 lit a KFG bestimmt, dass der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges das Lenken seines Kraftfahrzeuges nur Personen überlassen darf, die unter Anderem die erforderliche Lenkberechtigung besitzen. Bei der Beurteilung des Sachverhaltes ist - und hier ist der belangten Behörde eine Fehleinschätzung unterlaufen - zwischen dem Besitzen einer Lenkberechtigung und dem Besitzen einer gültigen Urkunde zu unterscheiden, die zum Nachweis des Besitzes einer gültigen Lenkberechtigung ausgestellt worden ist. Mit der Absolvierung der praktischen Fahrprüfung am 19.09.2007 hat Ch D gemäß der Erteilungsfiktion des § 13 Abs 1 FSG die Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klasse B erworben und war daher zum hier maßgeblichen Lenkzeitpunkt am 26.10.2007 im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B. Daran vermag auch der oben wiedergegebene Hinweis im vorläufigen Führerschein nichts ändern. Daraus folgt, dass dem Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des von Ch D gelenkten PKWs keine Übertretung nach § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG vorzuhalten ist, die auf das Fehlen der erforderlichen Lenkberechtigung abstellt. Der Berufungswerber hat demnach die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Wird ein Kraftfahrzeug vom Besitzer einer Lenkberechtigung im Zeitraum zwischen dem Ablauf der Gültigkeit eines vorläufigen Führerscheines und der Aushändigung des Führerscheines in Scheckkartenformat gelenkt, so verstößt der Lenker gegen die Vorschrift des § 14 Abs 1 Z 1 VStG (Verpflichtung, den für das gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen). Ob der Führerschein nicht mitgeführt wird, weil er noch bei der Behörde liegt oder weil dem Lenkberechtigten das Dokument abhanden gekommen ist, ist für die Übertretung dieser Vorschrift nicht maßgeblich. Im Falle einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle muss der Lenker eines Fahrzeuges, der den Besitz der vorgeschriebenen Lenkberechtigung nicht glaubhaft machen kann, darüber hinaus mit Zwangsmaßnahmen (Hindern am Lenken, Inbetriebnehmen) nach § 38 Abs 1 Z 4 FSG rechnen. Der Zulassungsbesitzer eines PKWs könnte theoretisch nur als Beitragstäter im Sinne des § 7 VStG bestraft werden, sofern ihm nachzuweisen ist, dass er vorsätzlich dem Lenker die Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 1 Z 1 FSG erleichtert hat. Es war der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Zulassungsbesitzer überlassen Lenkberechtigung vorläufiger Führerschein Mitführungspflicht Täterschaft Vorsatz
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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