Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß eine Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes dahingehend zur Last gelegt, dass er das auf ihn zugelassene Fahrzeug auf der Iglerstraße, südlich der Fahrbahn, ca 100 m westlich des Kreisverkehrs bei der Autobahnabfahrt Innsbruck-Mitte, neben der Straße auf unbefestigtem Boden abgestellt habe. Diese Stelle habe er nur durch vorheriges Verwenden eines Kraftfahrzeuges außerhalb von Verkehrsflächen, außerhalb g... mehr lesen...