TE Uvs Erkenntnis 2012/10/24 2012/15/2510-2

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Veröffentlicht am 24.10.2012
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Index

L55007 Baumschutz, Landschaftsschutz
Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsstrafrecht

Norm

VStG §21
TNSchG 2005 §1
TNSchG 2005 §6

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Gerold Dünser über die Berufung von Herrn M. K., geb am XY, XY-Weg 7/1, A., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 16.08.2012, Zl NA-110-2011, wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit den §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als dass gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit den Paragraphen 24, 51, 51 c und 51 e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als dass gemäß Paragraph 21, VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß eine Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes dahingehend zur Last gelegt, dass er das auf ihn zugelassene Fahrzeug auf der Iglerstraße, südlich der Fahrbahn, ca 100 m westlich des Kreisverkehrs bei der Autobahnabfahrt Innsbruck-Mitte, neben der Straße auf unbefestigtem Boden abgestellt habe. Diese Stelle habe er nur durch vorheriges Verwenden eines Kraftfahrzeuges außerhalb von Verkehrsflächen, außerhalb geschlossener Ortschaften und eingefriedeter bebauten Grundstücker, erreichen können.

Aus diesem Grund habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs 1 lit a iVm § 6 lit j des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,00, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde verpflichtet.Aus diesem Grund habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 6, Litera j, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,00, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde verpflichtet.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber ein Rechtsmittel erhoben, wobei sich dieses ausdrücklich lediglich gegen die Strafhöhe wendet.

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen wie folgt:

Zumal sich das Rechtsmittel des Berufungswerbers ausschließlich gegen die Strafhöhe wendet, ist der Schuldspruch bereits rechtskräftig geworden. Insofern erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, inwiefern der Tatvorwurf den Vorschriften des § 44a VStG, insbesondere im Hinblick auf die Z 1, entspricht.Zumal sich das Rechtsmittel des Berufungswerbers ausschließlich gegen die Strafhöhe wendet, ist der Schuldspruch bereits rechtskräftig geworden. Insofern erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, inwiefern der Tatvorwurf den Vorschriften des Paragraph 44 a, VStG, insbesondere im Hinblick auf die Ziffer eins,, entspricht.

Gemäß § 21 VStG kann die Behörde von der Verhängung einer Strafe abgesehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen.Gemäß Paragraph 21, VStG kann die Behörde von der Verhängung einer Strafe abgesehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen.

Eine Anwendung des § 21 Abs 1 VStG kommt nach der Judikatur (vgl etwa VwGH 30.04.1993, 93/17/0088) nur in Frage, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist. Davon kann nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.Eine Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG kommt nach der Judikatur vergleiche etwa VwGH 30.04.1993, 93/17/0088) nur in Frage, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist. Davon kann nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.

Trotz der Verwendung des Wortes „kann“ in § 21 Abs 1 VStG ermächtigt diese Vorschrift die Behörde nicht zur Ermessensübung. Sie ist vielmehr als eine Anordnung zu verstehen, die die Behörde im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit ermächtigt, bei Zutreffen der im ersten Satz angeführten Kriterien von einer Strafe abzusehen und bei Zutreffen des im zweiten Absatz angeführten weiteren Kriteriums mit einer Ermahnung vorzugehen. Für die Annahme, dass der Behörde in Fällen, in denen die tatbestandsbezogenen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG erfüllt sind, eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafausspruch und dem Absehen von einer Strafe offen stehe, bleibt bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung kein Raum (VwGH 28.10.1980 zu Zl 86/18/0109). Der Beschuldigte hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch darauf, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird.Trotz der Verwendung des Wortes „kann“ in Paragraph 21, Absatz eins, VStG ermächtigt diese Vorschrift die Behörde nicht zur Ermessensübung. Sie ist vielmehr als eine Anordnung zu verstehen, die die Behörde im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit ermächtigt, bei Zutreffen der im ersten Satz angeführten Kriterien von einer Strafe abzusehen und bei Zutreffen des im zweiten Absatz angeführten weiteren Kriteriums mit einer Ermahnung vorzugehen. Für die Annahme, dass der Behörde in Fällen, in denen die tatbestandsbezogenen Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG erfüllt sind, eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafausspruch und dem Absehen von einer Strafe offen stehe, bleibt bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung kein Raum (VwGH 28.10.1980 zu Zl 86/18/0109). Der Beschuldigte hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch darauf, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird.

Zur Feststellung des in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalts sind daher zwei Voraussetzungen erforderlich: einerseits ein geringfügiges Verschulden, andererseits dürfen die Folge nur unbedeutend sein. Negative Folgen, insbesondere tatsächlich eingetretene Beeinträchtigungen der Natur, sind dem Akt nicht zu entnehmen. Insofern ist zu überprüfen, in wie weit das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.

Was den Schuldgehalt anlagt so sei festgehalten, dass nicht erkennbar ist, dass den Berufungswerber ein besonderes Verschulden treffen würde. Zwar vermag ihn der Umstand, dass auch zahlreiche andere Fahrzeuglenker ihre Kraftfahrzeuge ebenfalls in gleicher Weise abstellen, nicht von seinem Verschulden zu befreien (vgl zur ähnlichen Frage des Abstellens von Fahrzeugen auf dem Gehsteig VwGH 21.09.1988, 87/03/0237), dennoch liegen im vorliegenden Fall besondere Umstände vor, die bei der Bemessung des Verschuldens zu berücksichtigen sind: Den Berufungswerber trifft die Verpflichtung, sich über jene Vorschriften in Kenntnis zu setzen, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr zu beachten hat (vgl etwa VwGH 11.08.2005, 2003/02/0170; vgl auch Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafgesetz, Rz 20 zu § 5 VStG). Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen und vom Lenker eines Kraftfahrzeuges die Kenntnis grundsätzlich aller Verkehrsvorschriften einzufordern, die er beim Lenken des Fahrzeuges zu beachten hat. Dies trifft wohl aber auf naturschutzrechtliche Vorschriften nicht im selben Ausmaß zu. Dass das Verwenden eines Kraftfahrzeuges in der Natur außerhalb von Verkehrsflächen etwa im Falle des Befahrens eines Waldes mit einem Motorrad im Widerspruch zum Naturschutzrecht steht, ist offensichtlich und auch ohne genaue Kenntnis der Rechtslage erkennbar. Dass das auch genauso für das Abstellen eines Fahrzeuges neben dem Fahrbahnrand in dem Falle gilt, dass es nicht zu Beeinträchtigungen der Natur über das Niederdrücken von Gras auf kurzer Strecke hinaus kommt, nicht. Dies verdeutlicht, dass im vorliegenden Fall das Ausmaß des Verschuldens und damit der Schuldgehalt insgesamt jedenfalls gering ist.Was den Schuldgehalt anlagt so sei festgehalten, dass nicht erkennbar ist, dass den Berufungswerber ein besonderes Verschulden treffen würde. Zwar vermag ihn der Umstand, dass auch zahlreiche andere Fahrzeuglenker ihre Kraftfahrzeuge ebenfalls in gleicher Weise abstellen, nicht von seinem Verschulden zu befreien vergleiche zur ähnlichen Frage des Abstellens von Fahrzeugen auf dem Gehsteig VwGH 21.09.1988, 87/03/0237), dennoch liegen im vorliegenden Fall besondere Umstände vor, die bei der Bemessung des Verschuldens zu berücksichtigen sind: Den Berufungswerber trifft die Verpflichtung, sich über jene Vorschriften in Kenntnis zu setzen, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr zu beachten hat vergleiche etwa VwGH 11.08.2005, 2003/02/0170; vergleiche auch Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafgesetz, Rz 20 zu Paragraph 5, VStG). Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen und vom Lenker eines Kraftfahrzeuges die Kenntnis grundsätzlich aller Verkehrsvorschriften einzufordern, die er beim Lenken des Fahrzeuges zu beachten hat. Dies trifft wohl aber auf naturschutzrechtliche Vorschriften nicht im selben Ausmaß zu. Dass das Verwenden eines Kraftfahrzeuges in der Natur außerhalb von Verkehrsflächen etwa im Falle des Befahrens eines Waldes mit einem Motorrad im Widerspruch zum Naturschutzrecht steht, ist offensichtlich und auch ohne genaue Kenntnis der Rechtslage erkennbar. Dass das auch genauso für das Abstellen eines Fahrzeuges neben dem Fahrbahnrand in dem Falle gilt, dass es nicht zu Beeinträchtigungen der Natur über das Niederdrücken von Gras auf kurzer Strecke hinaus kommt, nicht. Dies verdeutlicht, dass im vorliegenden Fall das Ausmaß des Verschuldens und damit der Schuldgehalt insgesamt jedenfalls gering ist.

In Summe liegt daher ein nur geringfügiges Verschulden vor, weshalb noch zu überprüfen bleibt, in wie weit der Unrechtsgehalt ebenso erheblich hinter dem ansonsten in der anzuwendenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt zurück bleibt.

Die allgemeine Bewilligungspflicht für die Verwendung von Kraftfahrzeugen (außerhalb geschlossener Ortschaften) außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken wurde mit dem TNSchG 1991 in das Naturschutzrecht des Landes Tirol übernommen. Gleichzeitig wurde das Gesetz über die Verwendung von Geländefahrzeugen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr aufgehoben. Den Erläuterungen zu dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass die allgemeine Bewilligungspflicht auf die mit der Verwendung von Kraftfahrzeugen verbundenen Lärm- und Geruchsbelästigungen und den im Gelände hinterlassenen Spuren zurückzuführen ist. Außerdem sind hier auch die allgemeinen Grundsätze des Tiroler Naturschutzgesetzes zu berücksichtigen, wonach dieses Gesetz gemäß § 1 Abs 1 TNSchG 2005 zum Ziel hat die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit, b) ihr Erholungswert, c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.Die allgemeine Bewilligungspflicht für die Verwendung von Kraftfahrzeugen (außerhalb geschlossener Ortschaften) außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken wurde mit dem TNSchG 1991 in das Naturschutzrecht des Landes Tirol übernommen. Gleichzeitig wurde das Gesetz über die Verwendung von Geländefahrzeugen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr aufgehoben. Den Erläuterungen zu dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass die allgemeine Bewilligungspflicht auf die mit der Verwendung von Kraftfahrzeugen verbundenen Lärm- und Geruchsbelästigungen und den im Gelände hinterlassenen Spuren zurückzuführen ist. Außerdem sind hier auch die allgemeinen Grundsätze des Tiroler Naturschutzgesetzes zu berücksichtigen, wonach dieses Gesetz gemäß Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 zum Ziel hat die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit, b) ihr Erholungswert, c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.

Der Berufungswerber hat das Fahrzeug auf einem Grünstreifen zwischen einem Gleiskörper neben einer viel befahrenen Straße in unmittelbarer Nähe der Autobahn auf einem stadtnahen Grundstück abgestellt. Dass dabei eine Grasnarbe oder andere Verletzungen der Vegetation entstanden wären ist der Anzeige, auch den beigeschlossenen Lichtbildern, nicht zu entnehmen. Das Fahrzeug wurde in unmittelbarer Nähe zum Fahrbahnrand abgestellt.

Festgehalten wird, dass es im vorliegenden Fall nicht zu zusätzlichen Lärm oder Geruchsbelästigungen kommen konnte, zumal das Fahrzeug unmittelbar am Fahrbahnrand in einem Bereich abgestellt wurde, der direkt neben der Autobahn und der Iglerstraße, 100 m entfernt vom Kreisverkehr bei der Autobahnabfahrt Mitte neben einem Gleiskörper, situiert ist. Es ist auf den vorgelegten Lichtbildern nicht erkennbar, dass eine wesentliche Verletzung des Geländes erfolgt wäre, insbesondere ist außer niedergedrücktem Gras keine weitere Beeinträchtigung zu erkennen. Genauso ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt nicht, dass geschützte Arten beeinträchtigt worden wären; der im Internet publizierten Biotopkartierung ist nicht zu entnehmen, dass es sich hier um ein besonders geschütztes Gebiet handeln würde. Schließlich kann auch sonst keine Beeinträchtigung des Naturhaushalts erkannt werden. Eine Verletzung der sonstigen in § 1 Abs 1 TNSchG 2005 angeführten Schutzgüter ist ebenso nicht ersichtlich.Festgehalten wird, dass es im vorliegenden Fall nicht zu zusätzlichen Lärm oder Geruchsbelästigungen kommen konnte, zumal das Fahrzeug unmittelbar am Fahrbahnrand in einem Bereich abgestellt wurde, der direkt neben der Autobahn und der Iglerstraße, 100 m entfernt vom Kreisverkehr bei der Autobahnabfahrt Mitte neben einem Gleiskörper, situiert ist. Es ist auf den vorgelegten Lichtbildern nicht erkennbar, dass eine wesentliche Verletzung des Geländes erfolgt wäre, insbesondere ist außer niedergedrücktem Gras keine weitere Beeinträchtigung zu erkennen. Genauso ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt nicht, dass geschützte Arten beeinträchtigt worden wären; der im Internet publizierten Biotopkartierung ist nicht zu entnehmen, dass es sich hier um ein besonders geschütztes Gebiet handeln würde. Schließlich kann auch sonst keine Beeinträchtigung des Naturhaushalts erkannt werden. Eine Verletzung der sonstigen in Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 angeführten Schutzgüter ist ebenso nicht ersichtlich.

Obgleich es sich daher im vorliegenden Fall um ein Ungehorsamsdelikt handelt, bei welchem der Eintritt eines Schadens nicht Voraussetzung ist, sind diese Umstände bei der Bemessung des Unrechtsgehalt zu berücksichtigen. Weiters war zu berücksichtigen, dass sich die Tathandlung auf das Bewegen des Fahrzeuges nur wenige Meter auf einer Grasfläche umgeben von Verkehrsflächen erschöpft.

In Summe steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat daher als erwiesen fest, dass das tatbildmäßige Verhalten des Täters im vorliegenden Fall hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, insbesondere weil eine Verletzung der angeführten Schutzgüter höchstens in einem marginalen Ausmaß vorliegt und negative Folgen insgesamt nicht aufgetreten sind. In Summe ist daher nicht erkennbar, welche Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes beispielsweise über das nach § 6 lit j TNSchG 2005 grundsätzlich erlaubte Befahren von Forststraßen hinaus vorliegen sollten.In Summe steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat daher als erwiesen fest, dass das tatbildmäßige Verhalten des Täters im vorliegenden Fall hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, insbesondere weil eine Verletzung der angeführten Schutzgüter höchstens in einem marginalen Ausmaß vorliegt und negative Folgen insgesamt nicht aufgetreten sind. In Summe ist daher nicht erkennbar, welche Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes beispielsweise über das nach Paragraph 6, Litera j, TNSchG 2005 grundsätzlich erlaubte Befahren von Forststraßen hinaus vorliegen sollten.

Im gegenständlichen Fall lagen die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VStG daher vor und war vor dem Hintergrund, dass nur die Strafhöhe angefochten wurde, im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Berufung insoweit Folge zu geben, als die ausgesprochene Strafe zu beheben war.Im gegenständlichen Fall lagen die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, VStG daher vor und war vor dem Hintergrund, dass nur die Strafhöhe angefochten wurde, im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Berufung insoweit Folge zu geben, als die ausgesprochene Strafe zu beheben war.

Abschließend sei aber noch darauf hingewiesen, dass nach § 2 Abs 2 lit a. Tiroler Feldschutzgesetz einen Feldfrevel und damit eine Verwaltungsübertretung begeht, wer ohne Zustimmung des Eigentümers oder einem sonstigen, in § 2 Abs 3 Tiroler Feldschutzgesetz definierten, Rechtsgrund ein Fahrzeug auf einer landwirtschaftlich Grundfläche abstellt oder eine solche Grundfläche befährt. Dafür sieht dieses Landesgesetz Geldstrafen von bis zu Euro 2.200,00 vor. Als landwirtschaftliche Grundfläche gilt neben aktiv landwirtschaftlich genutzten Flächen auch eine solche, die bei nur vorübergehender Nichtbenutzung nach ihrer Beschaffenheit zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet ist. Im vorliegenden Fall wurde das Fahrzeug des Berufungswerbers auf einer Wiese abgestellt. In wie fern diese als landwirtschaftliche Grundfläche einzustufen ist, wurde von der Behörde allerdings nach dem vorgelegten Akt nicht überprüft.Abschließend sei aber noch darauf hingewiesen, dass nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, Tiroler Feldschutzgesetz einen Feldfrevel und damit eine Verwaltungsübertretung begeht, wer ohne Zustimmung des Eigentümers oder einem sonstigen, in Paragraph 2, Absatz 3, Tiroler Feldschutzgesetz definierten, Rechtsgrund ein Fahrzeug auf einer landwirtschaftlich Grundfläche abstellt oder eine solche Grundfläche befährt. Dafür sieht dieses Landesgesetz Geldstrafen von bis zu Euro 2.200,00 vor. Als landwirtschaftliche Grundfläche gilt neben aktiv landwirtschaftlich genutzten Flächen auch eine solche, die bei nur vorübergehender Nichtbenutzung nach ihrer Beschaffenheit zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet ist. Im vorliegenden Fall wurde das Fahrzeug des Berufungswerbers auf einer Wiese abgestellt. In wie fern diese als landwirtschaftliche Grundfläche einzustufen ist, wurde von der Behörde allerdings nach dem vorgelegten Akt nicht überprüft.

Maßstab bei der Beurteilung der besonderen Bewilligungspflicht nach § 6 lit j TNSchG 2005 sind die vom Gesetzgeber dazu ins Treffen geführten Beeinträchtigungen durch Lärm, Geruchsbelästigung und die im Gelände hinterlassenen Spuren. Weiters sind auch hier die allgemeinen Ziele des Naturschutzes gemäß § 1 Abs 1 TNSchG 2005 zu beachten. Wenn das Verwenden von Kraftfahrzeugen (inkl dem Abstellen) außerhalb von Verkehrsflächen auf landwirtschaftlich genutzten bzw. landwirtschaftlich nutzbaren Flächen erfolgt, ist eine Bestrafung nach naturschutzrechtlichen Bestimmung daher dann angezeigt, wenn es tatsächlich zu einer Beeinträchtigung der geschilderten Schutzgüter kommt, wobei das bloße Aufreißen einer Grasnarbe allerdings auch schon vom Feldschutzgesetz erfasst wird. Nur dann, wenn durch die Verwendung des Kraftfahrzeuges Beeinträchtigungen verursacht werden, die über das bereits durch das Feldschutzgesetz erfassten Maß hinausreichen, besteht ein Anwendungsbereich des Naturschutzgesetzes, ansonsten ist das Feldschutzgesetz als speziellere Norm heranzuziehen.Maßstab bei der Beurteilung der besonderen Bewilligungspflicht nach Paragraph 6, Litera j, TNSchG 2005 sind die vom Gesetzgeber dazu ins Treffen geführten Beeinträchtigungen durch Lärm, Geruchsbelästigung und die im Gelände hinterlassenen Spuren. Weiters sind auch hier die allgemeinen Ziele des Naturschutzes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 zu beachten. Wenn das Verwenden von Kraftfahrzeugen (inkl dem Abstellen) außerhalb von Verkehrsflächen auf landwirtschaftlich genutzten bzw. landwirtschaftlich nutzbaren Flächen erfolgt, ist eine Bestrafung nach naturschutzrechtlichen Bestimmung daher dann angezeigt, wenn es tatsächlich zu einer Beeinträchtigung der geschilderten Schutzgüter kommt, wobei das bloße Aufreißen einer Grasnarbe allerdings auch schon vom Feldschutzgesetz erfasst wird. Nur dann, wenn durch die Verwendung des Kraftfahrzeuges Beeinträchtigungen verursacht werden, die über das bereits durch das Feldschutzgesetz erfassten Maß hinausreichen, besteht ein Anwendungsbereich des Naturschutzgesetzes, ansonsten ist das Feldschutzgesetz als speziellere Norm heranzuziehen.

Aber auch in Fällen, in welchen das Feldschutzgesetz etwa mangels landwirtschaftlichem Grundstück nicht anzuwenden ist, ist nach den oben dargestellten Überlegungen zu prüfen, in wie weit im Hinblick auf § 21 VStG eine Bestrafung angezeigt ist. Dies gilt insbesondere in jenen Fällen, in welchen sich die Verwendung des Fahrzeuges auf ein Bewegen wenige Meter neben einer Straße mit öffentlichem Verkehr zum Abstellen desselben beschränkt. Anders wird der Fall dann zu beurteilen sein, wenn ein Fahrzeug beispielsweise in einem Schutzgebiet verwendet wird, wenn es tatsächlich zur Beeinträchtigung der beschriebenen Interessen kommt oder aber wenn das Fahrzeug nicht nur zum Abstellen im unmittelbaren Nahebereich zu einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird, sondern das Verwenden des Fahrzeuges dem Erreichen einer weiter weg gelegenen Parkmöglichkeit dient.Aber auch in Fällen, in welchen das Feldschutzgesetz etwa mangels landwirtschaftlichem Grundstück nicht anzuwenden ist, ist nach den oben dargestellten Überlegungen zu prüfen, in wie weit im Hinblick auf Paragraph 21, VStG eine Bestrafung angezeigt ist. Dies gilt insbesondere in jenen Fällen, in welchen sich die Verwendung des Fahrzeuges auf ein Bewegen wenige Meter neben einer Straße mit öffentlichem Verkehr zum Abstellen desselben beschränkt. Anders wird der Fall dann zu beurteilen sein, wenn ein Fahrzeug beispielsweise in einem Schutzgebiet verwendet wird, wenn es tatsächlich zur Beeinträchtigung der beschriebenen Interessen kommt oder aber wenn das Fahrzeug nicht nur zum Abstellen im unmittelbaren Nahebereich zu einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird, sondern das Verwenden des Fahrzeuges dem Erreichen einer weiter weg gelegenen Parkmöglichkeit dient.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Parken neben Straße, Strafbarkeit nach Naturschutzgesetz, Feldschutz als spezielle Norm, abweichender Unrechtsgehalt, Rechtsanspruch auf Ermahnung.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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