Entscheidungen zu § 23 Abs. 1 ErbStG

Verwaltungsgerichtshof

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RS Vwgh 1964/5/14 2105/62

Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §23 Abs1;
Rechtssatz: Der Erblasser kann auch die Anrechnung solcher Leistungen an die Erben, die nicht zu den Vorausempfängern im Sinne des § 788 ABGB gehören, in die einzelnen Erbteile anordnen. Rechnet die Finanzbehörde bei der Ermittlung der einzelnen steuerpflichtigen Anfälle zunächst die Summe der Anrechnungsbeträge dem gesamten rein Nachlässe hinzu, ermittelt... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 14.05.1964

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