RS Vwgh 1964/5/14 2105/62

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Veröffentlicht am 14.05.1964
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §23 Abs1;

Rechtssatz

Der Erblasser kann auch die Anrechnung solcher Leistungen an die Erben, die nicht zu den Vorausempfängern im Sinne des § 788 ABGB gehören, in die einzelnen Erbteile anordnen. Rechnet die Finanzbehörde bei der Ermittlung der einzelnen steuerpflichtigen Anfälle zunächst die Summe der Anrechnungsbeträge dem gesamten rein Nachlässe hinzu, ermittelt sie von diesem Betrage rechnerisch die Erbteile und zieht sie von den einzelnen Erbteilen sodann die auf diese entfallenden Anrechnungsbeträge wieder ab und besteuert sie die nach Abzug dieser Beträge sich ergebenden Werte dann verletzt sie die Rechte der einzelnen Erben nicht.Der Erblasser kann auch die Anrechnung solcher Leistungen an die Erben, die nicht zu den Vorausempfängern im Sinne des Paragraph 788, ABGB gehören, in die einzelnen Erbteile anordnen. Rechnet die Finanzbehörde bei der Ermittlung der einzelnen steuerpflichtigen Anfälle zunächst die Summe der Anrechnungsbeträge dem gesamten rein Nachlässe hinzu, ermittelt sie von diesem Betrage rechnerisch die Erbteile und zieht sie von den einzelnen Erbteilen sodann die auf diese entfallenden Anrechnungsbeträge wieder ab und besteuert sie die nach Abzug dieser Beträge sich ergebenden Werte dann verletzt sie die Rechte der einzelnen Erben nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1962002105.X01

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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