Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §17 Abs1;ErbStG §20 Abs1;
Rechtssatz: Hat der Erblasser dem Erben bereits zu seinen Lebzeiten mit Wirkung von seinem Todestage an ein Fruchtgenußrecht an Nachlaßgegenständen eingeräumt und ihm testamentarisch auch den Unterhalt ausgesetzt, dann geht es nicht an, beim Erben den kapitalisierten Wert dieser Rechte als einen Erwerb vor Todes wegen zu besteuern, wenn dieser... mehr lesen...