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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §17 Abs1;Rechtssatz
Hat der Erblasser dem Erben bereits zu seinen Lebzeiten mit Wirkung von seinem Todestage an ein Fruchtgenußrecht an Nachlaßgegenständen eingeräumt und ihm testamentarisch auch den Unterhalt ausgesetzt, dann geht es nicht an, beim Erben den kapitalisierten Wert dieser Rechte als einen Erwerb vor Todes wegen zu besteuern, wenn dieser kapitalisierte Wert den reinen Wert des Nachlasses (ohne Abzug dieser kapitalisierten Rechte) übersteigt. Der Steuer kann in einen solchen Falle nur der reine Wert des Nachlasses unterworfen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1960000898.X01Im RIS seit
24.10.1960Zuletzt aktualisiert am
29.11.2016