Norm: FamLAG §6 Abs2 litdFamLAG §6 Abs5
Rechtssatz: Der Eigenanspruch eines Kindes auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs 5 in Verbindung mit § 6 Abs 2 lit d FamLAG dient dazu, die fehlenden Unterhaltsleistungen der Eltern zu substituieren und dem vom Wegfall unterhaltspflichtiger Eltern Betroffenen eine öffentlich-rechtliche Versorgungsleistung als Beitrag zu seinem Unterhaltsbedarf zu sichern. Dieser Beitrag steht ihm als frei verfügbares Einkomme... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 BbFamLAG §6 Abs5
Rechtssatz: Der Eigenanspruch eines unterhaltspflichtigen Elternteils auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs 5 in Verbindung mit § 6 Abs 2 lit d FamLAG ist in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen; § 12a FamLAG steht dem nicht entgegen. Entscheidungstexte 6 Ob 89/01h Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 89/01h ... mehr lesen...