Entscheidungen zu § artikel1zu47 LAG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1957/3/26 4Ob36/57

Norm: KollVG §6KollVG §9 LAG §47 LAG § 47 heute LAG § 47 gültig ab 01.07.2021
Rechtssatz: Ein KollVG, der seinen Anwendungsbereich auf "Dienstnehmer und Dienstgeber" gewisser Betriebe erstreckt, wie zB derjenige für die Landarbeiter in bäuerlichen Betrieben im Bundesland Oberösterreic... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.03.1957

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