Norm: KollVG §6KollVG §9 LAG §47 LAG § 47 heute LAG § 47 gültig ab 01.07.2021
Rechtssatz:
Ein KollVG, der seinen Anwendungsbereich auf "Dienstnehmer und Dienstgeber" gewisser Betriebe erstreckt, wie zB derjenige für die Landarbeiter in bäuerlichen Betrieben im Bundesland Oberösterreic... mehr lesen...