RS OGH 1957/3/26 4Ob36/57

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Veröffentlicht am 26.03.1957
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Norm

KollVG §6
KollVG §9
LAG §47

Rechtssatz

Ein KollVG, der seinen Anwendungsbereich auf "Dienstnehmer und Dienstgeber" gewisser Betriebe erstreckt, wie zB derjenige für die Landarbeiter in bäuerlichen Betrieben im Bundesland Oberösterreich vom 11.08.1954, kann auf Dienstverhältnisse, die vor seinem Inkrafttreten aufgelöst worden sind, keine Anwendung finden. Eine darin vorgesehene Verkürzung der Verjährungsfrist gilt daher für Ansprüche aus solchen Dienstverhältnissen nicht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 36/57
    Entscheidungstext OGH 26.03.1957 4 Ob 36/57
    Veröff: Arb 6625

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0065141

Dokumentnummer

JJR_19570326_OGH0002_0040OB00036_5700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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