Entscheidungen zu § artikel1zu109 LAG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1952/1/8 4Ob128/51

Norm: LAG §109 LAG § 109 heute LAG § 109 gültig ab 01.07.2021
Rechtssatz: Für die Unterscheidung zwischen bäuerlichen Betrieben und Gutsbetrieben ist § 109 LAG auch dann heranzuziehen, wenn es sich um rechtlich relevante Äußerungen handelt, die aus der Zeit vor Wirksamwerden des LAG ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 08.01.1952

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