Rechtssatz
Für die Unterscheidung zwischen bäuerlichen Betrieben und Gutsbetrieben ist § 109 LAG auch dann heranzuziehen, wenn es sich um rechtlich relevante Äußerungen handelt, die aus der Zeit vor Wirksamwerden des LAG stammen.Für die Unterscheidung zwischen bäuerlichen Betrieben und Gutsbetrieben ist Paragraph 109, LAG auch dann heranzuziehen, wenn es sich um rechtlich relevante Äußerungen handelt, die aus der Zeit vor Wirksamwerden des LAG stammen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0066151Dokumentnummer
JJR_19520108_OGH0002_0040OB00128_5100000_001