RS OGH 1952/1/8 4Ob128/51

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Veröffentlicht am 08.01.1952
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Rechtssatz

Für die Unterscheidung zwischen bäuerlichen Betrieben und Gutsbetrieben ist § 109 LAG auch dann heranzuziehen, wenn es sich um rechtlich relevante Äußerungen handelt, die aus der Zeit vor Wirksamwerden des LAG stammen.Für die Unterscheidung zwischen bäuerlichen Betrieben und Gutsbetrieben ist Paragraph 109, LAG auch dann heranzuziehen, wenn es sich um rechtlich relevante Äußerungen handelt, die aus der Zeit vor Wirksamwerden des LAG stammen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 128/51
    Entscheidungstext OGH 08.01.1952 4 Ob 128/51
    Veröff: JBl 1952,323 = Arb 5349

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0066151

Dokumentnummer

JJR_19520108_OGH0002_0040OB00128_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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