Entscheidungen zu § 9 Abs. 4 KfzStG 1992

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1990/8/27 89/15/0093

Einer Kontrollmitteilung des Gendarmeriepostens Baden zufolge hatte der Beschwerdeführer (ein Rechtsanwalt) am 6. August 1988 die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate März bis August 1988 für das mit dem Kennzeichen N 000.000 zugelassene Kraftfahrzeug nicht entrichtet. Der Beschwerdeführer gab an, das gar nicht bemerkt zu haben. Das Finanzamt setzte eine Abgabenerhöhung von S 270,-- mit der Begründung: fest, der Beschwerdeführer habe die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate März bis Au... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 27.08.1990

RS Vwgh 1990/8/27 89/15/0093

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §143;BAO §153;KfzStG §9 Abs4; Beachte Besprechung in: ÖStZB 1991, 577;
Rechtssatz: § 9 Abs 4 KfzStG statuiert eine besondere Prüfungsmaßnahme im Sinne des § 153 BAO, die durch die Vorschriften über abgabebehördliche Prüfungsmaßnahmen und Aufsichtsmaßnahmen gemäß den §§ 143 bis 151 BAO nicht berührt wird. Die Überpr... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 27.08.1990

RS Vwgh 1990/8/27 89/15/0093

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §166;KfzStG §8 Abs3;KfzStG §8 Abs4 litb;KfzStG §9 Abs4; Beachte Besprechung in: ÖStZB 1991, 577; AnwBl 1991/3, S 180;
Rechtssatz: Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Abgabenbehörde die von einem Sicherheitswacheorgan anläßlich der Überprüfung nach § 9 Abs 4 KfzStG getroffene Wahrnehmung, wonach in einer vor... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 27.08.1990

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