RS Vwgh 1990/8/27 89/15/0093

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Veröffentlicht am 27.08.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §166;
KfzStG §8 Abs3;
KfzStG §8 Abs4 litb;
KfzStG §9 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 577; AnwBl 1991/3, S 180;

Rechtssatz

Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Abgabenbehörde die von einem Sicherheitswacheorgan anläßlich der Überprüfung nach § 9 Abs 4 KfzStG getroffene Wahrnehmung, wonach in einer vorgewiesenen, einem anderen als dem den Gegenstand der Übrprüfung bildenden Kraftfahrzeug zugeordneten Kraftfahrzeugsteuerkarte die Stempelmarken nicht (vorschriftsmäßig) aufgeklebt waren, als Beweismittel auch dann verwertet, wenn zum Vorweisen der Kraftfahrzeugsteuerkarte mangels eines engen Zusammenhanges der Überprüfung in zeitlicher, räumlicher und sachlicher Hinsicht mit dem Lenken des in der Steuerkarte bezeichneten Kraftfahrzeuges keine Verpflichtung vorgelegen hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150093.X03

Im RIS seit

27.08.1990

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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