Entscheidungen zu § 5 Abs. 1 KfzStG 1992

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE Vwgh Erkenntnis 2006/12/18 2006/16/0182

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Halterin zahlreicher Lastkraftwagen, Anhänger, Sattelzugmaschinen und Sattelauflieger ist. Für die Jahre 2001, 2002 und 2003 berechnete die Beschwerdeführerin die Kraftfahrzeugsteuer für diese Fahrzeuge nicht nach dem jeweiligen höchsten zulässigen Gesamtgewicht, sondern bei Fahrzeugkombinationen unter Zugrundelegung eines höchsten zulässigen Gesamtgewic... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 18.12.2006

RS Vwgh 2006/12/18 2006/16/0182

Index: 32/06 Verkehrsteuern90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §4 Abs7a;KfzStG §5 Abs1;KfzStG §5 Abs2;KfzStG §9 Abs2;
Rechtssatz: Soweit die Beschwerde bei der Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer die Berücksichtigung eines nach § 4 Abs. 7a KFG vorgesehenen höchstzulässigen Gesamtgewichtes von Kraftwagen mit Anhängern fordert, entfernt sie sich von den im Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 vorgesehenen tatbestandlichen... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 18.12.2006

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