RS Vwgh 2006/12/18 2006/16/0182

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Veröffentlicht am 18.12.2006
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Index

32/06 Verkehrsteuern
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §4 Abs7a;
KfzStG §5 Abs1;
KfzStG §5 Abs2;
KfzStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Soweit die Beschwerde bei der Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer die Berücksichtigung eines nach § 4 Abs. 7a KFG vorgesehenen höchstzulässigen Gesamtgewichtes von Kraftwagen mit Anhängern fordert, entfernt sie sich von den im Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 vorgesehenen tatbestandlichen Voraussetzungen, weil dieses Gesetz weder im § 5 Abs. 2 noch an anderer Stelle für die Besteuerung eines Kraftfahrzeuges (im Sinne des KfzStG) auf höchst zulässige Gesamtgewichte dieses Fahrzeuges in Kombination mit anderen nach § 4 Abs. 7a KFG abstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006160182.X01

Im RIS seit

19.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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