Norm: I-VBG §1I-VBG §74
Rechtssatz:
Die Vertragsbediensteten der Stadt Innsbruck, die beim Tiroler Symphonieorchester Innsbruck nach der vertraglichen Regelung „verwendet" werden bzw wurden und für deren Dienstverhältnis die „Orchesterordnung" als Vertragsschablone vereinbart wurde, fallen nicht in den Anwendungsbereich des I-VBG. Daher finden die Einschränkungen auf bestimmte Kündigungsgründe im § 74 des I-VBG und die dazu vorgesehe... mehr lesen...