RS OGH 2008/12/17 9ObA143/08g

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Veröffentlicht am 17.12.2008
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Norm

I-VBG §1
I-VBG §74

Rechtssatz

Die Vertragsbediensteten der Stadt Innsbruck, die beim Tiroler Symphonieorchester Innsbruck nach der vertraglichen Regelung „verwendet" werden bzw wurden und für deren Dienstverhältnis die „Orchesterordnung" als Vertragsschablone vereinbart wurde, fallen nicht in den Anwendungsbereich des I-VBG. Daher finden die Einschränkungen auf bestimmte Kündigungsgründe im § 74 des I-VBG und die dazu vorgesehenen formellen Voraussetzungen der Kündigung keine (unmittelbare) Anwendung auf dem Tiroler Symphonieorchester im Rahmen der Tiroler Landestheater und Orchester GmbH zugewiesene und wieder rückgestellte Musiker, sondern es greifen die besonderen Kündigungsregelungen des § 18 der „Vorschrift über das Dienst- und Besoldungsrecht der Angehörigen des städtischen Orchesters der Landeshauptstadt Innsbruck (Orchesterordnung)".Die Vertragsbediensteten der Stadt Innsbruck, die beim Tiroler Symphonieorchester Innsbruck nach der vertraglichen Regelung „verwendet" werden bzw wurden und für deren Dienstverhältnis die „Orchesterordnung" als Vertragsschablone vereinbart wurde, fallen nicht in den Anwendungsbereich des I-VBG. Daher finden die Einschränkungen auf bestimmte Kündigungsgründe im Paragraph 74, des I-VBG und die dazu vorgesehenen formellen Voraussetzungen der Kündigung keine (unmittelbare) Anwendung auf dem Tiroler Symphonieorchester im Rahmen der Tiroler Landestheater und Orchester GmbH zugewiesene und wieder rückgestellte Musiker, sondern es greifen die besonderen Kündigungsregelungen des Paragraph 18, der „Vorschrift über das Dienst- und Besoldungsrecht der Angehörigen des städtischen Orchesters der Landeshauptstadt Innsbruck (Orchesterordnung)".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124452

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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