Entscheidungsgründe: ,
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei die mit Bescheid vom 10.04.2014, Zahl FE-2014-0345, erteilte Fahrerlaubnis mit der Europäischen Identifikationsnummer (EIN) AT 71 2014 0230 gemäß § 140 Abs. 1 Eisenbahngesetz (in der Folge EisbG) entzogen. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei die mit Bescheid vom 10.04.2014, Zahl FE-2... mehr lesen...